Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5297) Bekanntmachung über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfaͤllen. 
Vom 29. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die in größeren Abdeckereien anfallenden Tierkörper und Tierkörperteile 
und die in größeren Schlachthäusern und sonstigen größeren Schlachtbetrieben 
anfallenden, zum menschlichen Genusse nicht verwendbaren Schlachtabfälle und als 
genußuntauglich bezeichneten Tierkörper und Tierkörperteile sind auf Futtermittel 
und Fette zu verarbeiten. Die zu verarbeitenden Stoffe dürfen aus den vorbezeich- 
neten Betrieben nur zum Zwecke der Verarbeitung entfernt werden. Die Verar- 
beitung liegt den Besitzern der Betriebe oder deren Beauftragten ob. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Häute, Hörner, Hufe, 
Klauen, Wolle, Borsten und Federn. 
§ 2 
Als größere Schlachthäuser und Schlachtbetriebe im Sinne dieser Ver- 
ordnung gelten solche Betriebe, die im Jahre 1915 mehr als 2 400 Stück Groß- 
vieh geschlachtet haben, als größere Abdeckereien solche, deren Anfall im Jahre 
1915 mehr als 150 Stück Großvieh betragen hat. Einem Stücke Großvieh 
stehen 8 Stück Kleinvieh (Fohlen, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) gleich. 
§ 3 
Über die Art der Verarbeitung bestimmen die Landeszentralbehörden. 
Sofern in einem Betrieb Einrichtungen für die Verarbeitung zu beschaffen 
sind, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde den Zeitpunkt, mit dem die Ver- 
arbeitung auf die vorgeschriebene Weise zu beginnen hat. Bis dahin kann die 
Verwertung der Abfälle in der bisher üblichen Weise erfolgen. 
Die Leiter der im § 1 bezeichneten Betriebe haben dem Kriegsausschusse 
für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin bis zum 1. August 1916 anzuzeigen, wieviel 
von den im § 1 genannten Stoffen im Jahre 1915 in ihren Betrieben angefallen 
sind. Auf Erfordern haben sie dem Kriegsausschusse weitere Auskunft über Art 
und Umfang ihrer Betriebe zu erteilen. 
§ 4 
Hinsichtlich der gewonnenen Futtermittel bleiben die Vorschriften der Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 399), hinsichtlich der gewonnenen Fette die Vorschriften der Verordnung
	        
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