Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 146
Inhalt: Bekanntmachung über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Zement. S. 883.
(Nr. 5298) Bekanntmachung über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von
Zement. Vom 29. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verträge über Lieferung von Zement, durch welche eine Lieferungspflicht
für die Zeit nach dem 31. Dezember 1916 begründet wird, dürfen vor dem
Dezember 1916 nicht abgeschlossen werden.
Der Reichskanzler kann für die Zeit nach dem 30. November 1916 weitere
Beschränkungen für den Abschluß von Verträgen über Lieferung von Zement
anordnen.
Verträge über Lieferung von Zement sind nichtig, soweit sie der Vor-
schrift im Abs. 1 oder den auf Grund des Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zu-
wider abgeschlossen sind.
§ 2
Die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender Anlagen zur Her-
stellung von Zement wird verboten; das gleiche gilt von der Umwandlung be-
stehender Anlagen in Anlagen zur Herstellung von Zement. Der Reichskanzler
kann Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.
Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1 finden auf Anlagen, mit deren Er-
richtung, Erweiterung oder Umwandlung bereits vor Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung begonnen ist, keine Anwendung. Der Eigentümer ist verpflichtet, bis
zum 15. Juli 1916 dem Reichskanzler von solchen Arbeiten Anzeige zu machen
und auf Erfordern nähere Auskunft zu geben. Der Reichskanzler kann die Fort-
setzung der Errichtung, Erweiterung oder Umwandlung der Anlagen verbieten.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 157
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1916.