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(Nr. 5301) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 27. Juni 1916.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1. Gruppe a.
In dem mit „Kohlen--Westfalit“ beginnenden Absatz wird eingefügt hinter
den Worten „Zahlen I, II, III usw.“:
, Wetter-Westfalit, auch mit den angehängten Zahlen I, II, III usw.
und den Buchstaben A. B. C usw.,
der Schluß gefaßt:
...... neutralen Salzen, auch mit höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin,
das auch mit Kollodiumwolle gelatiniert sein kann).
2. Gruppe b.
In dem mit „Chloratbaldurit“ beginnenden Absatz wird am Ende statt
4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin“ gesetzt:
5 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin
Hinter dem mit „Gesteins-Koronit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Gesteins-Koronit F (Gemenge von höchstens 40 Prozent Kalium-
chlorat, höchstens 45 Prozent Natriumchlorat, von Paraffingemischen,
höchstens 3,50 Prozent Nitronaphthalin, von Holzmehl und höchstens
1/78 Prozent Nitroglyzerin).
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe.
Eingangsbestimmungen.
In Ziffer 9 werden die Worte „Zinkspäne, auch gefettet sowie Zinkstaub“
ersetzt durch:
Späne von Zink, Aluminium und Zinkaluminiumlegierun-
gen, auch gefettet sowie Zink-, Aluminium- oder Zink-
aluminiumstaub.