Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. 
Im Abs. (5) b. wird hinter dem ersten Satze nachgetragen: 
Dasselbe gilt für Späne von Zink, Aluminium oder Zink- 
aluminiumlegierungen und für Zink., Aluminium und Zink- 
aluminiumstaub (Ziffer 9), diese müssen trocken aufgegeben werden, 
auch die Wagen müssen trocken sein. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. Juni 1916. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
In Vertretung 
Petri 
  
Zum Reichs-Gesetzblatt soll auch im laufenden Jahre außer dem üblichen, 
nach Jahresschluß erscheinenden jährlichen Sachverzeichnisse wie im Vorjahr ein 
den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni umfassendes Sachverzeichnis nebst 
einer zeitlichen Übersicht herausgegeben werden, das voraussichtlich Anfang August 
fertiggestellt sein und allen Beziehern des Reichs-Gesetzblatts kostenfrei geliefert 
werden wird. An Nichtbezieher des Reichs-Gesetzblatts wird das Sachverzeichnis 
gegen Bezahlung zum Satze von 5 Pfennig für den Bogen durch Vermittlung 
der Postanstalten abgegeben. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesechblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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