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Abschnitt B. Sonstige Vorschriften.
Im Abs. (5) b. wird hinter dem ersten Satze nachgetragen:
Dasselbe gilt für Späne von Zink, Aluminium oder Zink-
aluminiumlegierungen und für Zink., Aluminium und Zink-
aluminiumstaub (Ziffer 9), diese müssen trocken aufgegeben werden,
auch die Wagen müssen trocken sein.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 27. Juni 1916.
Das Reichs-Eisenbahnamt
In Vertretung
Petri
Zum Reichs-Gesetzblatt soll auch im laufenden Jahre außer dem üblichen,
nach Jahresschluß erscheinenden jährlichen Sachverzeichnisse wie im Vorjahr ein
den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni umfassendes Sachverzeichnis nebst
einer zeitlichen Übersicht herausgegeben werden, das voraussichtlich Anfang August
fertiggestellt sein und allen Beziehern des Reichs-Gesetzblatts kostenfrei geliefert
werden wird. An Nichtbezieher des Reichs-Gesetzblatts wird das Sachverzeichnis
gegen Bezahlung zum Satze von 5 Pfennig für den Bogen durch Vermittlung
der Postanstalten abgegeben.
Den Bezug des Reichs-Gesechblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.