Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5308) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne. Vom 3. Juli 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Frist, für welche die erstmalige Festsetzung der Ortslöhne im ganzen 
Reiche gilt (§ 151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), wird bis zum Schlusse 
des Kalenderjahrs verlängert, das dem Jahre folgt, in welchem der gegenwärtige 
Krieg beendet ist. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 3. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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