Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 659 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 153 
Inhalt: Bekanntmachtag über Gerste aus der Ernte 1916. S. 65o. — Bekanntmachung über Hafer 
aus der Ernte 1916. S. 666. — Bekanntmachung über Rübensaft. S. 672. — Bekannt- 
machung zur Ergänzung ber Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver- 
sorgungsregelung vom 25. September - 4. November 1915. S. 673. — Bekanntmachung, betreffend Beförderung 
von Gütern zwischen ausländischen Häfen durch deutsche Kauffahrteischiffe. S. 873. — Berichti- 
gungen. S. 673. 
  
  
  
  
  
(Nr. 5309) Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916. Vom 6. Juli 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Für den Verkehr mit Gerste aus der Ernte 1916 gelten die Vor- 
schriften der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Jahre 1915 
vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) nebst den Verordnungen über die 
Abänderung der genannten Verordnung vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 681) und vom 27. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) mit den sich aus 
den folgenden Bestimmungen ergebenden Anderungen: 
1. Im § Abs. 1 wird anstatt "§§ 3 bis 7“ gesetzt: "§§ 3 bis 7 a"; 
ferner erhält § 2 folgenden Zusatz: 
„Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunal- 
verbandes in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, 
so tritt dieser mit der Ankunft der Gerste in seinem Bezirke hinsicht- 
lich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen 
Kommunalverbandes. 
Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsänderung 
unter Angabe der Menge beiden Kommunalverbänden binnen 3 Tagen 
anzuzeigen.“ 
Relchs-Gesetzbl. 1916. 164 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1916.
	        
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