— 659 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 153
Inhalt: Bekanntmachtag über Gerste aus der Ernte 1916. S. 65o. — Bekanntmachung über Hafer
aus der Ernte 1916. S. 666. — Bekanntmachung über Rübensaft. S. 672. — Bekannt-
machung zur Ergänzung ber Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver-
sorgungsregelung vom 25. September - 4. November 1915. S. 673. — Bekanntmachung, betreffend Beförderung
von Gütern zwischen ausländischen Häfen durch deutsche Kauffahrteischiffe. S. 873. — Berichti-
gungen. S. 673.
(Nr. 5309) Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916. Vom 6. Juli 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Für den Verkehr mit Gerste aus der Ernte 1916 gelten die Vor-
schriften der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Jahre 1915
vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) nebst den Verordnungen über die
Abänderung der genannten Verordnung vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 681) und vom 27. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) mit den sich aus
den folgenden Bestimmungen ergebenden Anderungen:
1. Im § Abs. 1 wird anstatt "§§ 3 bis 7“ gesetzt: "§§ 3 bis 7 a";
ferner erhält § 2 folgenden Zusatz:
„Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunal-
verbandes in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht,
so tritt dieser mit der Ankunft der Gerste in seinem Bezirke hinsicht-
lich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen
Kommunalverbandes.
Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsänderung
unter Angabe der Menge beiden Kommunalverbänden binnen 3 Tagen
anzuzeigen.“
Relchs-Gesetzbl. 1916. 164
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1916.