Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

2. 
 
— 660 — 
§ 3 erhält folgende Fassung: 
„Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und ver- 
pflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen 
vorzunehmen.  
Er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde ver— 
pflichtet, auszudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen 
bestimmten Behörden können über Zeit und Ort des Ausdreschens 
sowie über Anzeige und Festsetzung des Druschergebnisses Bestimmungen 
erlassen. 
Soweit eine Lieferungspflicht nach § 11 besteht, kann der Besitzer 
von beschlagnahmter Gerste die Gerste, sobald sie ausgedroschen ist, dem 
Kommunalverbande, zu dessen Gunsten sie beschlagnahmt ist, jederzeit 
zur Verfügung stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, 
daß sie gemäß den Vorschriften dieser Verordnung binnen drei Wochen 
abgenommen wird.“ 
3. Im § 6 Abs. 1 wird anstatt „die Hälfte“ gesetzt: „vier Zehntel“. 
Ferner erhält Abs. 1 folgenden Zusatz: 
„Soweit sie für ihren landwirtschaftlichen Betrieb Grütze, Graupen 
oder Gerstenmehl herstellen oder herstellen lassen wollen, darf diese Her- 
stellung nur auf Grund von Mahlkarten erfolgen, die von der zu- 
ständigen Behörde auszustellen sind und die zur Verarbeitung freigege- 
bene Menge angeben müssen. Die Mühlen dürfen Gerste nur gegen 
Aushändigung der Mahlkarte zur Verarbeitung annehmen oder ver- 
arbeiten.“ 
4. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen ferner, wenn 
ihnen ein Kontingent (§ 20 Abs. 1) gegeben ist, ihre gesamten Vorräte 
im eigenen Béetriebe verarbeiten, insoweit dabei das Kontingent nicht 
überschritten wird.“ 
5. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher 
Betriebe aus ihren Vorräten 
a) Gerste an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle oder die von 
dieser Stelle bezeichneten Stellen unmittelbar oder durch Ver- 
mittlung des Handels, 
b) Gerste für Betriebe mit Kontingent auf Gerstenbezugsschein (§ 20 
Abs. 4) 
liefern.“ 
6. Hinter § 7 wird folgender § 7a eingefügt: 
„Die Veräußerung und der Erwerb von Sommergerste zu Saat- 
zwecken ist bis auf weiteres untersagt. Der Reichskanzler kann dies
	        
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