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Die endgültige Entscheidung
Die oberste Militärverwaltungsbehörde trifft auf Grund der gemäß Nr. 2
und 3 beschafften Unterlagen, deren Ergänzung im Benehmen mit den Landes-
zentralbehörden ihr vorbehalten bleibt, die endgültige Entscheidung über die
Kapitalabfindung. 6
Sie setzt im Falle der Bewilligung die Abfindungssumme fest und bescheidet
den Antragsteller. Abschrift des Bescheids erhalten das Generalkommando, das
Bezirkskommando, die Pensionsregelungsbehörde sowie die mit der Uberwachung
der Verwendung betraute Stelle (Nr. 6).
Bei Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Abfindungs-
summe derart zu bemessen, daß sich das im & 5 des Gesetzes bei dem 55. Lebens-
jahre festgesetzte Vielfache der Versorgungsgebührnisse (8¼) für jedes fernere
Lebensjahr um die Hälfte desjenigen Versorgungsteils, welcher der Kapital-
abfindung zugrunde gelegt wird, vermindert.
In dem Bescheid ist der Verwendungszweck der Abfindungssumme und der
Empfangsberechtigte zu bezeichnen, eine nach Lage des Einzelfalls zu bestimmende
Frist für den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung festzusetzen und auf
das Rückforderungsrecht des Fiskus, auch für den Fall einer Wiederverheiratung
der Witwe 68 7, 8, 11 des Gesetzes), hinzuweisen. Auch ist eine gemäß § 6
des Gesetzes bestimmte Frist in den Bescheid aufzunehmen. «
Werden zur Sicherung des Zweckes der Abfindung besondere Maßnahmen
angeordnet oder wird die Eintragung einer Sicherungshypothek verlangt, so ist
dies im Bescheid im einzelnen anzugeben. In dem Bescheid ist darauf hinzu-
weisen, daß bei Vereitelung des Abfindungszwecks durch Verstoß gegen die von
der obersten Milifärverwaltungsbehörde angeordneten Maßnahmen die Rechtsfolgen
des & 8 eintreten.
Das nach Nr. 9 Abs. 2 an Stelle des Generalkommandos tretende Marinc-
Stationskommando oder das Kommando der Schutztruppen sowie das Bezirks-
kommando erhalten keine Abschrift des Bescheids, wenn es sich um den Antrag
der Witwe eines Angehörigen der Marine oder der Schutztruppen handelt.
Die Bewilligung der Kapitalabfindung ist unter Angabe der bewilligenden
Behörde, des Tages der Bewilligung, der Höhe der Abfindung und der Höhe
der durch die Abfindung erlöschenden Bezüge in dem Militärpaß zu vermerken.
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Die Auszahlung der Abfsindungssumme
Die Auszahlung der Abfindungssumme erfolgt nach den von den Landes-
zeutralbehörden im Einvernehmen mit den obersten Militärverwaltungsbehörden
erlassenen Bestimmungen.