Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Añ 155 
Inhalt: Kriegskontrollgesetz. S. 6o1. 
I 
  
  
(Nr. 5317) Kriegskontrollgesetz. Vom 5. Juli 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen xc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
81 
Der Rechnungshof wird ermächtigt, für die Rechnungslegung über Ein— 
nahmen und Ausgaben des Reichs und der Schutzgebiete bis zum Schlusse des 
Rechnungsjahrs, in dem der Krieg beendet wird, Erleichterungen anzuordnen oder 
auch von der Legung einzelner Rechnungen ganz abzusehen. 
Der Rechnungshof wird ferner ermächtigt, die Prüfung der Rechnungen über 
diese Einnahmen und Ausgaben nach seinem Ermessen zu beschränken oder sie an seiner 
Stelle einzelnen Mitgliedern des Rechnungshofs oder den Verwaltungsbehörden 
zu übertragen und hierbei eine vereinfachte Prüfung zu gestatten. Auch kann 
die Mitwirkung von kaufmännischen oder anderen Sachverständigen bei der 
Rechnungsprüfung zugelassen werden. 
*2 
Dem Bundesrat und dem Reichstag ist alljährlich eine vom Rechnungshof 
aufgestellte Ubersicht über die von ihm gemäß § 1 getroffenen Maßnahmen vorzulegen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 5. Juli 1916. 
Siegeh) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
— 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs. Gesezbl 1916. 166 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli 1916.
	        
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