Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Añ 155
Inhalt: Kriegskontrollgesetz. S. 6o1.
I
(Nr. 5317) Kriegskontrollgesetz. Vom 5. Juli 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen xc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
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Der Rechnungshof wird ermächtigt, für die Rechnungslegung über Ein—
nahmen und Ausgaben des Reichs und der Schutzgebiete bis zum Schlusse des
Rechnungsjahrs, in dem der Krieg beendet wird, Erleichterungen anzuordnen oder
auch von der Legung einzelner Rechnungen ganz abzusehen.
Der Rechnungshof wird ferner ermächtigt, die Prüfung der Rechnungen über
diese Einnahmen und Ausgaben nach seinem Ermessen zu beschränken oder sie an seiner
Stelle einzelnen Mitgliedern des Rechnungshofs oder den Verwaltungsbehörden
zu übertragen und hierbei eine vereinfachte Prüfung zu gestatten. Auch kann
die Mitwirkung von kaufmännischen oder anderen Sachverständigen bei der
Rechnungsprüfung zugelassen werden.
*2
Dem Bundesrat und dem Reichstag ist alljährlich eine vom Rechnungshof
aufgestellte Ubersicht über die von ihm gemäß § 1 getroffenen Maßnahmen vorzulegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 5. Juli 1916.
Siegeh) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs. Gesezbl 1916. 166
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli 1916.