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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Añ̃ 156
Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk, und Strickwaren für die
bürgerliche Berölkerung. S. 63. — Bekanntmachung öber die Geltendmachung von Ansprüchen
von Personen, die im Ausland ihren Wohnsit baben S. uou#. — Bekauntmachung, betreffend
die Fristen des Wechsel. und Scheckrechts für Elsaß.-Lothringen. S. 691.
(Nr. 5318) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk- und Streck.
waren für die bürgerliche Bevölkerung. Vom 13. Juli 1916.
Auf Grund des & 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs
mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis:
s
Der & 8 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web.,
Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916
findct keine Anwendung auf solche Gewerbetreibende, die außer den Waren, die
sie beim Gewerbebetrieb im Umherziehen mit sich führen, kein Warenlager haben.
II
In das Verzeichnis der Gegenstände nach der Bekanntmachung vom
10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 468), auf welche die Vorschriften der Be-
kanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und Strickwaren
für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 mit Ausnahme der 9#8 7,)
10, 14, 15 und 20 keine Anwendung finden, sind aufsunchmen:
20 a. Alle Artikel der aus Waschstoff hergestellten Damen-Sommerkonfektion,
sofern sie am 6. Juni 1916 fertiggestellt oder zugeschnitten waren.
20b. Mädchenkleider für das schulpflichtige Alter und Kinderkleider für
das Alter bis zu 6 Jahren, sofern deren Kleinhandelspreis
für ein Waschkleieh ... 15,00 Mark
für ein Kleid aus Wolle oder Velvet .... . .. . . .. 25,00 »
übersteigt.
35. Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummierung steht
Ersatzgummierung gleich.
Berlin, den 13. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs. Gesetbl. 1916. 169
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1916.