— 695 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
J Z 157
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ausfuhr von Goldwaren. S. döo5. — Bekannt-
machung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weitler-
verkauf. S. c9o — Bekanntmachung über den Verbrauch von Eiern. S. 607.
(Nr. 5321) Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ausfuhr von Goldwaren. Vom
13. Juli 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81
Die Ausfuhr von Waren, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder
auf mechanischem Wege mit Gold belegt sind, ist verboten. Waren, die lediglich
vergoldet sind, fallen nicht unter dieses Verbot.
(2
Wer es unternimmt, dem Verbote des 9 1 zuwider Goldwaren aus dem
Reichsgebiet auszuführen, wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine
höhere Strafe angedroht ist, mit Geldstrafe in Höhe des doppelten Wertes
der Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, jedoch
mindestens in Höhe von dreißig Mark, bestraft.
In dem Urteil sind die Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare
Handlung verübt ist, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer
gehören. § 42 des Strafgesetzbuchs und § 155 des Vereinszollgesetzes finden
Anwendung.
3
Der Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote des & 1 Ausnahmen
zuzulassen.
Melchs-Gesetzbl. 1916. 170
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1916.