Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 695 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
J Z 157 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ausfuhr von Goldwaren. S. döo5. — Bekannt- 
machung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weitler- 
verkauf. S. c9o — Bekanntmachung über den Verbrauch von Eiern. S. 607. 
  
(Nr. 5321) Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ausfuhr von Goldwaren. Vom 
13. Juli 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Die Ausfuhr von Waren, die ganz oder teilweise aus Gold hergestellt oder 
auf mechanischem Wege mit Gold belegt sind, ist verboten. Waren, die lediglich 
vergoldet sind, fallen nicht unter dieses Verbot. 
(2 
Wer es unternimmt, dem Verbote des 9 1 zuwider Goldwaren aus dem 
Reichsgebiet auszuführen, wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine 
höhere Strafe angedroht ist, mit Geldstrafe in Höhe des doppelten Wertes 
der Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, jedoch 
mindestens in Höhe von dreißig Mark, bestraft. 
In dem Urteil sind die Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare 
Handlung verübt ist, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer 
gehören. § 42 des Strafgesetzbuchs und § 155 des Vereinszollgesetzes finden 
Anwendung. 
3 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote des & 1 Ausnahmen 
zuzulassen. 
Melchs-Gesetzbl. 1916. 170 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juli 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.