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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorschrift des
jedoch erst mit dem 20. Juli 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt,
wann diese Verordnung außer Kraft tritt.
Berlin, den 13. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5322) Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die
Preisstellung für den Weiterverkauf. Vom 13. Juli 1916.
A. Grund der 99 1, 2 und 10 der Bekanntmachung über die Regelung der
Höchstpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) in Verbindung mit
&1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
1
Der Höchstpreis für Kartoffeln aus der Ernte 1916 beträgt beim Verkaufe
durch den Kartoffelerzeuger für die Tonne:
vom 1. August 1916 bis einschl. 10. August 1916 180 Mark,
„" 11. 1916“. "„ 20. 2 1916 160 ?„
»21. » 1916 „ 31. ?„ 1916 140 „
: 1. September 1916“ „ 10. September 1916 120 „
* 11. » 1916 „ 20. » 1916 100 „
" 21. » 1916 „ 30. * 1916 90 „
„: I1. Oktober 1916 5. Februar 1917 80 „
„: 16. Februar 1917 „ b5. August 1917 100 „
Maßgebend ist der zu der vereinbarten Lieferungszeit geltende Höchsthreis.
II
Bei der Festsetzung der Kleinhandelshöchstpreise werden die Gemeinden keiner
Beschränkung unterworfen. Die aus §& 4 der Bekanntmachung über die Regelung
der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) sich ergebende
Verpflichtung der Gemeinden zur Festsetzung von Höchstpreisen bleibt unberührt.