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III
Die Bekanntmachung über die gestsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln
und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 2. März 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 140) tritt für die Kartoffeln aus der Ernte 1916 mit dem Ablauf des
31. Juli 1916 außer Kraft.
IV
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts,
von Batocki
(Nr. 5323) Bekanntmachung über den Verbrauch von Eiern. Vom 13. Juli 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur Siche—
rung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 und des § 1 der Bekanntmachung
über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom gleichen Tage (Neichs-
Gesetzbl. S. 401) bestimme ich:
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In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, in Vereins= und Erfrischungs-
räumen sowie in Fremdenheimen, in Konditoreicn und ähnlichen Betrieben dürfen
Eier, roh oder gekocht, und Eierspeisen nur zum Mittagstisch und zum Abend-
tische verabreicht und entgegengenommen werden. Die Kommunalverbände haben
die Stunden festzusetzen, innerhalb deren hiernach Eier und Eierspeisen verabreicht
und entgegengenommen werden dürfen.
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Die Landeszentralbehörden können nähere Bestimmungen treffen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind
befugt, für den Einzelfall Ausnahmen zu gestatten.