Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 743 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
EELIIIEI 
Inhalt: Bekanntmachung zur Ausföührung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 
10. April 1916. S. 713. — Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Ver- 
kehrs mit Gemüse und Obst. S. 744. 
  
  
  
  
  
  
.. .. . -- -—- — — 
  
  
  
(Nr. 5328) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs- 
zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). Vom 12. Juli 1916. 
A#r Grund des §9 10 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs- 
zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) und des §1 der Bekannt- 
machung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: 
81 
In gewerblichen Betrieben darf Zucker bis auf weiteres nicht mehr ver— 
wendet werden zur Herstellung von 
Pralinen, 
Christbaum= und Ostersachen, 
Fruchtpasten, 
Geleefrüchten, 
überzuckerten Mandeln und Nußkernen, 
Schaumzuckerwaren und 
türkischem Honig. 1/(2 
Die Reichszuckerstelle kann beim Vorliegen eines besonderen Bedarfs Aus- 
nahmen gestatten. 6/3 
Zuwiderhandlungen werden nach 919 der Verordnung über den Verkehr 
mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. 
84 
Diese Bestimmungen treten mit dem 21. Juli 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
aars- 
  
Reichs.Gesetzbl. 1916. 177 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1916.
	        
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