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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
EELIIIEI
Inhalt: Bekanntmachung zur Ausföührung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom
10. April 1916. S. 713. — Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Ver-
kehrs mit Gemüse und Obst. S. 744.
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(Nr. 5328) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs-
zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). Vom 12. Juli 1916.
A#r Grund des §9 10 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchs-
zucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) und des §1 der Bekannt-
machung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
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In gewerblichen Betrieben darf Zucker bis auf weiteres nicht mehr ver—
wendet werden zur Herstellung von
Pralinen,
Christbaum= und Ostersachen,
Fruchtpasten,
Geleefrüchten,
überzuckerten Mandeln und Nußkernen,
Schaumzuckerwaren und
türkischem Honig. 1/(2
Die Reichszuckerstelle kann beim Vorliegen eines besonderen Bedarfs Aus-
nahmen gestatten. 6/3
Zuwiderhandlungen werden nach 919 der Verordnung über den Verkehr
mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft.
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Diese Bestimmungen treten mit dem 21. Juli 1916 in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
aars-
Reichs.Gesetzbl. 1916. 177
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1916.