Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Druckschriften in den Jahren 1913, 1914, 1915 und im ersten Halbjahr 1916 
gehabt haben, der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe an- 
zuzeigen. 
∆ 3 
Wer am 1. August 1916 zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammel- 
werke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, 
Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Her- 
stellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmtes, anderes als maschinen- 
glattes, holzhaltiges Papier im Gewahrsam hat (insbesondere gewerbsmäßige 
Erzeuger, Händler, Verleger, Drucker, Lagerhalter), hat die vorhandenen Mengen 
unter Nennung der Eigentümer der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs.- 
gewerbe anzuzeigen. 
Anzeigen über Mengen, die sich am 1. August 1916 auf dem Transporte 
besinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange zu er- 
statten. " 
Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach dem 1. August 1916 
auf einen anderen über, so ist der Verbleib der Mengen von dem nach Abs. 1 
Meldepflichtigen anzuzeigen. 
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Die Durchführung der Erhebungen und die sonst erforderliche Regelung 
des Verbrauchs von Papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammel- 
werke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, 
Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung 
von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist, wird der Kriegswirtschafts- 
stelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
Berlin, übertragen. Die nach 9§ 1 bis 3 erforderlichen Anzeigen sind auf Frage- 
bogen, die von der Kriegswirtschaftsstelle mit Zustimmung des Reichskanzlers 
vorgeschrieben werden, zu erstatten. Die Fragebogen sind von der Kriegswirtschafts- 
stelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe schriftlich unter Angabe der benötigten 
Exemplare anzufordern, und zwar unter Beifügung eines mit der Adresse (Anschrift) 
des Anzeigepflichtigen versehenen Aktenbriefumschlags und unter Beifügung von 
Freimarken im Werte von fünfzehn Pfennig für je zehn Fragebogen und zwanzig 
Pfennig für deren Ubersendung.
	        
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