Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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3. sofern die Molkerei ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb ist, Butter in 
der eigenen Wirtschaft verbrauchen. 
Die Reichsstelle kann nähere Bestimmungen über die Höchstmengen treffen, 
die nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 geliefert oder verbraucht werden dürfen. 
Die Beschlagnahme endet, abgesehen von dem Falle des § 10 Abs. 1, mit 
der nach Abs. 2 zugelassenen Veräußerung oder Verwendung. 
* 10 
Die beschlagnahmten Speisefette sind dem Kommunalverband auf Verlangen 
käuflich zu überlassen. Der Ulberlassungspflichtige kann verlangen, daß der 
Kommunalverband die Vorräte übernimmt, und eine Frist zur Ubernahme setzen, 
die mindestens fünf Tage betragen muß. Nach Ablauf der Frist endet die Uber- 
lassungspflicht und die Beschlagnahme. 
Das Eigentum an den beschlagnahmten Speisefetten kann auf Antrag durch 
Anordnung der zuständigen Behörde auf den Kommunalverband oder die im An- 
trag bezeichnete Person übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald die 
Anordnung dem Besitzer zugeht. 
1 11 
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis 
zu zahlen. Der lberlassungspreis wird, falls eine Einigung nicht zustande kommt, 
unter Berücksichtigung der Güte der Ware von der höheren Verwaltungsbehörde 
endgültig festgesetzt; sie entscheidet, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu 
tragen hat. Bestehende Hoöchstpreise dürfen nicht überschritten werden. 
* 12 
Molkereien haben die Milch und Sahne (Nahm)g sorgfältig zu verarbeiten. 
Sie haben die Milch, die Sahne und die daraus hergestellten Erzeugnisse pfleglich 
zu behandeln und nach den ihnen gegebenen Weisungen abzuliefern und zu versenden. 
*ä13 
Die Kommunalverbände können, soweit dies zur Deckung ihres Bedarfs 
erforderlich ist, mit Genehmigung der zuständigen Verteilungsstelle G 19), un- 
beschadet des eigenen Bedarfs der Hersteller, die käufliche Uberlassung der in ihrem 
Bezirke vorhandenen, nicht in Molkereien hergestellten Speisefette an die von ihnen 
bestimmten Stellen oder Personen verlangen. 
Dies gilt nicht für Speisefette, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats, 
der Reichsstelle, der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin, des Kriegsaus- 
schusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin stehen. 
Die Vorschriften in den §#& 10, 11 finden entsprechende Anwendung. 
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Soweit es zur Sicherung des Fett= und Milchbedarfs erforderlich ist, 
können Halter von Kühen, unbeschadet ihres eigenen Bedarfs, sowie Molkereien 
und Milchaufkäufer angehalten werden, Milch an Molkereien oder andere Stellen 
zu liefern. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Entrahmung der Milch 
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