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Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Stellen können die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung anhalten;
sie können sie für die Jwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die
Befugnisse aus den 9§8 8 bis 17 ganz oder teilweise übertragen. Sie können die
Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen; die ## 8
bis 17 finden entsprechende Anwendung. Sovweit nach diesen Vorschriften die
Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem
Bezirke gehörenden Behörden.
Die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Bestimmungen finden keine
Anwendung gegenüber den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung und den-
jenigen Personen, die von diesen Verwaltungen mit Butter versorgt werden.
*19
Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist bis
zum 12. August 1916 eine Landesverteilungsstelle einzurichten, der der Ausgleich
innerhalb ihres Bezirkes obliegt. Die Landeszentralbehörden können für einzelne
Teile ihrer Bezirke Bezirksverteilungsstellen einrichten.
Die vorhandenen Verteilungsstellen bleiben bestehen.
*20
Die Kommunalverbände haben laufend den in dem Verteilungsplane ( 6)
festgesetzten Uberschuß sowie etwa sich ergebende weitere Uberschüsse an die zu-
ständige Verteilungsstelle oder die von dieser bestimmten Personen oder Stellen
nach deren Anweisungen in guter Beschaffenheit zu liefern.
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Die Landesverteilungsstellen (F 19) haben laufend den nach dem Ver—
teilungsplane (F 6) auf ihren Bezirk entfallenden überschuß an Speisefett sowie
etwa sich ergebende weitere Uberschüsse in guter Beschaffenheit nach den Weisungen
der Reichsstelle zu liefern.
Liefert die Landesverteilungsstelle nicht rechtzeitig, so kann die Reichsstelle
die ihr zustehenden Mengen in den von ihr zu bestimmenden Betrieben abfordern.
Die 896 10, 11 finden entsprechende Anwendung. Der Anspruch der Reichsstelle
auf Überlassung geht dem des Kommunalverbandes vor.
*22
Uber Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Durchführung
der 99 10, 13 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der 996 20, 21 ergeben, ent-
scheidet endgültig ein Schiedsgericht. Das Nähere über die Errichtung von
Schiedsgerichten und das Verfahren bestimmt der Reichskanzler.
*23
Die Verteilungsstellen und Kommunalverbände haben der Reichsstelle auf
Verlangen Auskunft zu erteilen und ihren Anordnungen Folge zu leisten.
Die Reichsstelle ist befugt, mit den Verteilungsstellen und den Kommunal-=
verbänden unmittelbar zu verkehren.