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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Añ 165
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung
von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6 Jannar 1916. S. 705. —
Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit
Seife, Seifenpulver und anderen setthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916. S. 700.
(Nr. 5336) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über das Verbot der
Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen
Zwecken vom 6. Jannar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3). Vom 21. Juli 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesctzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die §& 1 und 2 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung
von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom
6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) erhalten folgende Fassung:
81
Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett, Speck sowie Rinder—-,
Schaf= und Schweinefett in jeglicher Form dürfen zu technischen Zwecken nicht
verarbeitet oder sonst verwendet werden.
Das Verbot findet auf die Herstellung von Nahrungsmitteln keine An-
wendung.
(2
Pflanzliche und tierische Ole und Fette sowie aus diesen gewonnene Ol-
und Fettsäuren dürfen zur Herstellung von Seife und anderen Waschmitteln
die genannten Ole und Fette auch zur Herstellung von Leder jeder Art nicht
Reichs-Gesetzbl. 1916. 182
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1916.