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vorgeht, und die Ausübung einer Wieder-Losung im Accisfe-Gesetze nicht unter den
accisbaren Rechtsgeschäften aufgeführt ist, die Accise hiebei keine Anwendung finden
kann.
15) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an das K. Steuer-Collegium,
vom 5. Mai 1856,
betreffend: die Accise-Befreiung sämtlicher Verträge über Ablösung von Schäferei-Uebertriebsrechten.
Dem K. Steuer-Collegium wird die Ermächtigung ertheilt, sämtliche Verträge
über die Ablösung von Schäferei-Uebertriebs-Gerechtigkeiten, insofern sie auf den
Grund der dießfälligen Bestimmungen des Schäferei-Gesehes vom 9. April 1328
abgeschlossen werden, von der Accise frei zu lassen, da diese Ablöfsungen auf Seite
des Berechtigten nicht freiwillig, und nur die Bedingungen der Abldsung Gegenstand
eines freien Vertrages, oder im Entstehungsfalle eines solchen, Gegenstand gerichtlicher
Entscheidung sind.
Boy) Auflage auf die Hunde.
1) Auszug aus einem Erlasse des K. Steuer-Collegium an die
K. Ober= und Cameral-Aemter, vom 11. September 13824,
mehrere Erläuterungen des Gesetzes in Bekreff der Abgabe von Hunden enthaltend.
Durch eingekommene Anfragen wegen Anwendung des Gesetzes in Betreff der
Abgabe von den Hunden, sieht man sich veranlaßt, folgende nähere Bestimmungen
zur Nachachtung bekannt zu machen.
1) Nach dem Gesetz §. 4 entscheidet für die Entrichtung der Abgabe vom
ganzen Jahre der Besitsstand vom 1. Juli (olge eine vorübergebende Bestimmung).
2) Was das Vorgeben mehrerer Hunde-Eigenthümer betriffr, daß sie, wenn sse
gleich nicht unter die im Gesehe ausdrücklich aufgeführte Abtheilung §. 2, B.
gehèren, dennoch zur Sicherheit Hunde nöthig haben, und daß sie“, wenn