Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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vorgeht,  und  die  Ausübung  einer  Wieder-Losung  im  Accisfe-Gesetze  nicht  unter  den
accisbaren  Rechtsgeschäften  aufgeführt  ist,  die  Accise  hiebei  keine  Anwendung  finden
kann.

15)  Erlaß  des  K.  Finanz-Ministerium  an  das  K.  Steuer-Collegium,
vom  5.  Mai  1856,

betreffend:  die  Accise-Befreiung  sämtlicher  Verträge  über  Ablösung  von  Schäferei-Uebertriebsrechten.

Dem  K.  Steuer-Collegium  wird  die  Ermächtigung  ertheilt,  sämtliche  Verträge
über  die  Ablösung  von  Schäferei-Uebertriebs-Gerechtigkeiten,  insofern  sie  auf  den
Grund  der  dießfälligen  Bestimmungen  des  Schäferei-Gesehes  vom  9.  April  1328
abgeschlossen  werden,  von  der  Accise  frei  zu  lassen,  da  diese  Ablöfsungen  auf  Seite
des  Berechtigten  nicht  freiwillig,  und  nur  die  Bedingungen  der  Abldsung  Gegenstand
eines  freien  Vertrages,  oder  im  Entstehungsfalle  eines  solchen,  Gegenstand  gerichtlicher
  Entscheidung  sind.

Boy)  Auflage  auf  die  Hunde.

1)  Auszug  aus  einem  Erlasse  des  K.  Steuer-Collegium  an  die
K.  Ober=  und  Cameral-Aemter,  vom  11.  September  13824,

mehrere  Erläuterungen  des  Gesetzes  in  Bekreff  der  Abgabe  von  Hunden  enthaltend.

Durch  eingekommene  Anfragen  wegen  Anwendung  des  Gesetzes  in  Betreff  der
Abgabe  von  den  Hunden,  sieht  man  sich  veranlaßt,  folgende  nähere  Bestimmungen
zur  Nachachtung  bekannt  zu  machen.

1)  Nach  dem  Gesetz  §.  4  entscheidet  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  vom

ganzen  Jahre  der  Besitsstand  vom  1.  Juli  (olge  eine  vorübergebende  Bestimmung).

2)  Was  das  Vorgeben  mehrerer  Hunde-Eigenthümer  betriffr,  daß  sie,  wenn  sse

gleich  nicht  unter  die  im  Gesehe  ausdrücklich  aufgeführte  Abtheilung  §.  2,  B.
gehèren,  dennoch  zur  Sicherheit  Hunde  nöthig  haben,  und  daß  sie“,  wenn