Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Soweit die Stellvertreter des Reichskommissars, die übrigen Beamten und 
Hilfskräfte nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Reichs= oder 
Staatsdienstverhältnisse steben, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obltegen- 
heiten, insbesondere zur Amtswverschwiegenheit, zu verpflichten. 
86 
Wer einer von dem Reichskommissar oder von einer von ihm eingerichteten 
örtlichen Stelle auf Grund des §& 1 der Verordnung über Elektrizität und 
Gas usw. erlassenen Bestimmung zuwiderhandelt oder wer die erforderten Aus- 
künfte nicht rechtzeitig erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Nark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
87 
Die Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für 
Elektrizität und Gas vom 30. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) tritt außer 
Kraft. Die Anordnungen, die der Reichskommissar für Elektrizität und Gas 
und die von ihm eingerichteten örtlichen Stellen in Ausführung der vorstehend 
genannten Bekanntmachung erlassen haben, bleiben bis zu ihrer Anderung oder 
Aufhebung in Kraft. 
& 8 
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 3. Oktober 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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