Volltext: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

— 78 — 
§. 279. 
Wer , um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft 
über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, 
von einem Zeugnisse der in den §§. 277. und 278. bezeichneten 
Art Gebrauch macht , wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre 
bestraft. 
§. 280. 
Neben einer nach Vorschrift der §§. 267. 274. 275. 
277. bis 279. erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Vierundzwanzigster Abschnitt. 
Bankerutt. 
§. 281. 
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben , werden 
wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft , wenn sie, 
in der Absicht ihre Gläubiger zu benachtheiligen, 
1) Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft 
haben , 
2) Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt 
haben, welche ganz oder theilweise erdichtet sind , 
3) Handelsbücher zu führen unterlassen haben , deren Füh= 
rung ihnen gesetzlich oblag, oder 
4) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so 
geführt oder verändert haben, daß dieselben keine Ueber= 
 sicht des Vermögenszustandes gewähren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden , so tritt Gefängniß= 
strafe nicht unter drei Monaten ein. 
§. 282. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen 
eingestellt hat, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder 
bei Seite geschafft hat, oder 
2) im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen