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Die Geschäfte sind unter der Aufsicht der Behörde von dem Verwalter
th sihren. Mit Zustimmung der Landeszentralbehörde kann er das Unternehmen
auflosen.
K 7
Sollen Mittel, die für Wohlfahrtszwecke eines Unternehmens der im & 4
bezcichneten Art zusammengebracht worden sind, einem anderen als dem be-
stimmungsgemäßen Zwecke zugeführt oder sollen die Bestimmungen über ein
Anfallrecht geändert werden, so bedarf dies der Genehmigung der zuständigen
Behörde.
Die Genehmigung muß versagt werden, wenn die beabsichtigte Verwendung
vaterländischen Rücksichten oder anerkannten Grundsätzen sozialer Fürsorge zuwider-
laufen würde.
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Wird ein Unternehmen der im & 4 bezeichneten Art aufgelöst und ist ein
Anfallberechtigter nicht vorhanden, auch sonst nicht in gültiger Weise über das
Vermögen Bestimmung getroffen worden, so kann die Landeszentralbehörde des
Bundesstaats, in dessen Gebiete das Unternehmen seinen Sitz hatte, die anderweitige
Verwendung des Vermögens zu Wohlfahrtszwecken regeln. Sie kann einen Ver-
walter mit den Befugnissen des & 6 cinsetzen.
Stammen die vorhandenen Mittel aus verschiedenen Bundesstaaten, so
sind sie den Landeszentralbehörden dieser Bundesstaaten anteilig zu überweisen.
Bei Iweifeln, welche Anteile zu überweisen sind, entscheidet der Reichskanzler
endgültig.
Das Vermögen ist in einer dem Zwecke des aufgelösten Unternehmens
gleichen oder in einer ähnlichen Weise zu verwenden; in besonderen Fällen kann
es auch anderen Wohlfahrtszwecken zugeführt werden.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten auch für bereits früher auf.
gelöste Unternehmungen, soweit zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung
das Vermögen noch nicht verteilt und weder ein Anfallberechtigter vorhanden
noch sonst in gültiger Weise über das Vermögen Bestimmung getroffen worden ist.
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An die Stelle der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Behörde
& 4 Abs. 1) kann mit Justimmung der beteiligten Landeszentralbehörden eine
andere zuständige Behörde treten, in deren Bezirke das Unternehmen die Wohl-
fahrtspflege ausübt.
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Die Vorschriften der & 4 bis 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften,
Genossenschaften, Vereine, Verbände und Stiftungen, die vor dem 1. August
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