Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Der  letzte  Satz  des  Absatzes  VI  dieses  Paragraphen  „die  Kosten  für  die  Weiter—
beförderung  durch  Estafette  sind  stets  vom  Aufgeber  zu  entrichten“  kommt  in  Wegfall.

Stuttgart,  den  17.  August  1892.
Mittnacht.

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angeltgenheiten,  Ablheilung  für  die  Verkehrsanftalten,
und  der  Finanzen,
betreffend  Vorschriften  über  die  Benützung  und  Unterhaltung  der  Wohnungen  in  Staategebäuden,
sowie  über  die  Verbindlichkeiten  der  Inhaber  von  Staategütern.
Vom  24.  August  1892.

Die  nachstehenden  Vorschriften  über  die  Benützung  und  Unterhaltung  der  Wohnungen
in  Staatsgebäuden,  sowie  über  die  Verbindlichkeiten  der  Inhaber  von  Staatsgütern  treten
mit  sofortiger  Wirkung  an  die  Stelle  der  Verordnung  in  Betreff  der  den  Bewohnern
und  Nutznießern  herrschaftlicher  Gebäude  und  Güter  obliegenden  Verbindlichkeiten  vom
2.  Oktober  1817  (Reg.  Blatt  S.  481)  und  der  Grläuterungen  und  näheren  Bestimmungen
zu  dieser  Verordnung  vom  28.  November  1820  (Reg.  Blatt  S.  637),  welche  hiemit  aufgehoben
  werden.

Stuttgart,  den  24.  Auguft  1892.
Mittnacht.  Riecke.