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Der letzte Satz des Absatzes VI dieses Paragraphen „die Kosten für die Weiter—
beförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu entrichten“ kommt in Wegfall.
Stuttgart, den 17. August 1892.
Mittnacht.
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angeltgenheiten, Ablheilung für die Verkehrsanftalten,
und der Finanzen,
betreffend Vorschriften über die Benützung und Unterhaltung der Wohnungen in Staategebäuden,
sowie über die Verbindlichkeiten der Inhaber von Staategütern.
Vom 24. August 1892.
Die nachstehenden Vorschriften über die Benützung und Unterhaltung der Wohnungen
in Staatsgebäuden, sowie über die Verbindlichkeiten der Inhaber von Staatsgütern treten
mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Verordnung in Betreff der den Bewohnern
und Nutznießern herrschaftlicher Gebäude und Güter obliegenden Verbindlichkeiten vom
2. Oktober 1817 (Reg. Blatt S. 481) und der Grläuterungen und näheren Bestimmungen
zu dieser Verordnung vom 28. November 1820 (Reg. Blatt S. 637), welche hiemit aufgehoben
werden.
Stuttgart, den 24. Auguft 1892.
Mittnacht. Riecke.