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4. Schlußscheine
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Bei jeder Veräußerung von
a) Kohlsorten aller Art, Mangold, Kohlrabi, Kohlrüben, Mairüben, roten
Rüben (rote Beete), Möhren, Karotten, Teltower Rüben, Schwarz.
wurzeln, Spargel, Erbsen, Bohnen, Gurken, Spinat, Salat, Rhabarber,
Tomaten, Iwiebeln,
b) Obst außer Pfirsichen, Aprikosen, Weintrauben,
Tc) Südfrüchten
an Großhändler oder Kleinhändler oder bei der Ubergabe an diese zum Swecke
der Veräußerung hat der Veräußerer einen Schein nach einem von der Reichs-
stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, vorgeschriebenen Muster (Schlußschein)
in zwei Ausfertigungen auszufüllen und zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung
des Schlußscheins muß der Erwerber und der Veräußerer bei Frühgemüse und
Frühobst drei Monate, im übrigen acht Monate aufbewahren und auf Verlangen
den Beamten oder Beauftragten der Reichsstelle, der Preisprüfungsstelle, der
Ortspolizei oder, falls das Geschäft auf öffentlichen Märkten oder in einer Markt.
halle geschlossen ist, den Marktaufsichtsbeamten vorlegen.
Wird Gemüse oder Obst durch Vermittlung von Sammelstellen & 15)
weitervertrieben, so bedarf es der Ausstellung eines Schlußscheins bei der Ver-
äußerung oder Ubergabe an den Sammelstellenleiter nicht. Dieser hat bei der
Weitergabe einen einheitlichen Schlußschein für die weiterveräußerte Warc aus-
zustellen. Der Ausstellung eines Schlußscheins bedarf es ferner nicht für Ware,
die ein Händler im Umherziehen, auch innerhalb des eigenen Wohnorts, von
Erzeugern in deren Betriebsstätten ankauft.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann den
Schlußschein auch für andere Gemüscarten vorschreiben, Befreiung für bestimmte
Arten von Gemüse und Obst gewähren und bestimmen, daß dort, wo auf einem
von dem Kommunalverband oder der Gemeinde ständig überwachten Markte die
Preise, zu denen der Handel einkauft, zweifelsfrei festgestellt werden, in diesem
Marktverkehre von der Ausstellung von Schlußscheinen abgesehen wird. Werden
Waren, die in solchem Marktverkehr erworben sind, außerhalb zum Verkaufe
gestellt, so muß der Erwerber im Besitz einer amtlichen Bescheinigung über die
Preise sein, zu welchen er die Waren erworben hat.
Der Kommunalverband hat den Großhändlern Formularbücher für die
Schlußscheine zu übergeben. UÜber die Einrichtung dieser Formularbücher und
die Art ihrer Verwendung erläßt die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäfts-
abteilung, nähere Vorschriften.