Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 311 — 
4. Schlußscheine 
10 
Bei jeder Veräußerung von 
a) Kohlsorten aller Art, Mangold, Kohlrabi, Kohlrüben, Mairüben, roten 
Rüben (rote Beete), Möhren, Karotten, Teltower Rüben, Schwarz. 
wurzeln, Spargel, Erbsen, Bohnen, Gurken, Spinat, Salat, Rhabarber, 
Tomaten, Iwiebeln, 
b) Obst außer Pfirsichen, Aprikosen, Weintrauben, 
Tc) Südfrüchten 
an Großhändler oder Kleinhändler oder bei der Ubergabe an diese zum Swecke 
der Veräußerung hat der Veräußerer einen Schein nach einem von der Reichs- 
stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, vorgeschriebenen Muster (Schlußschein) 
in zwei Ausfertigungen auszufüllen und zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung 
des Schlußscheins muß der Erwerber und der Veräußerer bei Frühgemüse und 
Frühobst drei Monate, im übrigen acht Monate aufbewahren und auf Verlangen 
den Beamten oder Beauftragten der Reichsstelle, der Preisprüfungsstelle, der 
Ortspolizei oder, falls das Geschäft auf öffentlichen Märkten oder in einer Markt. 
halle geschlossen ist, den Marktaufsichtsbeamten vorlegen. 
Wird Gemüse oder Obst durch Vermittlung von Sammelstellen & 15) 
weitervertrieben, so bedarf es der Ausstellung eines Schlußscheins bei der Ver- 
äußerung oder Ubergabe an den Sammelstellenleiter nicht. Dieser hat bei der 
Weitergabe einen einheitlichen Schlußschein für die weiterveräußerte Warc aus- 
zustellen. Der Ausstellung eines Schlußscheins bedarf es ferner nicht für Ware, 
die ein Händler im Umherziehen, auch innerhalb des eigenen Wohnorts, von 
Erzeugern in deren Betriebsstätten ankauft. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann den 
Schlußschein auch für andere Gemüscarten vorschreiben, Befreiung für bestimmte 
Arten von Gemüse und Obst gewähren und bestimmen, daß dort, wo auf einem 
von dem Kommunalverband oder der Gemeinde ständig überwachten Markte die 
Preise, zu denen der Handel einkauft, zweifelsfrei festgestellt werden, in diesem 
Marktverkehre von der Ausstellung von Schlußscheinen abgesehen wird. Werden 
Waren, die in solchem Marktverkehr erworben sind, außerhalb zum Verkaufe 
gestellt, so muß der Erwerber im Besitz einer amtlichen Bescheinigung über die 
Preise sein, zu welchen er die Waren erworben hat. 
Der Kommunalverband hat den Großhändlern Formularbücher für die 
Schlußscheine zu übergeben. UÜber die Einrichtung dieser Formularbücher und 
die Art ihrer Verwendung erläßt die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäfts- 
abteilung, nähere Vorschriften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.