Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

— 454 — 
In dem nunmehr dem Bundesrathe zur Genehmigung vorliegenden Entwurfe des neuen Bahnpolizei- 
Reglements ist zu §. 14 Abs. 1 die Bestimmung aufgenommen: 
„Sämmtliche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so  verschlossen werden, daß das 
Oeffnen derselben den im Wagen befindlichen Passagieren möglich ist." 
Lassen auch die Uebergangs-Bestimmungen für die Einführung der im erwähnten Entwurfe vorgeschrie- 
benen Einrichtungen die Bewilligung einer angemessenen Frist zu, so  glaubt das Reichs-Eisenbahn-Amt doch die 
Bahnverwaltungen schon jetzt darauf aufmerksam machen zu sollen, daß für die Beseitigung der dle Sicherheit 
der Passagiere gefährdenden Verschlußvorrichtungen der Personenwagen eine Fristverlängerung schwerlich zu- 
gestanden werden wird. 
Berlin W., den 16. Dezember 1874. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
Maybach. 
An sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands 
(exkl. Bayerns).
 
10. Konsulat-Wesen. 
  
Namens des Deutschen Reichs ist 
dem Herrn Louis Jourdain 
das Exequatur als Königlich belgischer Konsul in Bochum, sowie 
den Kaufleuten Arnold Schück in Stolpmünde und Franz Porsch in Pillau 
das Exequatur als schwedisch-norwegische Vize-Konsuln 
ertheilt worden.
 
Personal--Veränderungen etc. 
Seine Majestät der Kalser und König haben Allergnädigst geruht, 
dem Rechnungsrath in der Admlralität Bütow 
den Charakter als Geheimer Rechnungsrath, 
dem Geheimen Registrator in der Admiralität Wagner 
den Charakter als Kanzleirath und 
den Geheimen expedirenden Sekretär und Kalkulator in der Admlralität Steinberg 
den Charakter als Rechnungsrath 
zu verleihen. 
  
Dem laufenden Jahrgange des Central-Blatts wird ein kurz nach Neujahr erscheinendes, alpha- 
betisches Sachregister nebst chronologischer Uebersicht unentgeltlich beigegeben werden. 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.