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(Nr. 5819) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft
Jesu vom 4. Juli 1872. Vom 19. April 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
& 1
Das Geset, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu, vom 4. Juli 1872
(Reichs-Gesetzbl. S. 253) wird aufgehoben.
2
Die zur Ausführung und zur Sicherstellung des Vollzugs des im 9 1
genannten Gesetzes erlassenen Anordnungen verlieren ihre Gültigkeit.
*3
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 19. April 1917.
Eiegeh) Wilhelm
Dr. Helfferich
Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nmur die Postanstalten. «
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.