Volltext : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

1I.  Abschnitt.  Verschollenheit.  $  115.  289

daß  man  die  Wahrscheinlichkeit  zur  Wirklichkeit  erhebt,  dann
muß  natürlich  das  Ganze  den  Sinn  haben:  wir  nehmen  an:
der  Verschollene  ist  an  dem  und  dem  Zeitpunkte  und  erst  an
diesem  verstorben,  und  auf  diese  Weise  schließt  sich  an  die
Todesvermutung  von  selber  natürlich  die  Lebensvermutung
an.  Vermute  ich,  daß  jemand  am  1.  April  1903  und  gerade
an  diesem  Zeitpunkt  verstorben  ist,  so  vermute  ich  damit  von
selber,  daß  er  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  gelebt  hat.  Entsprechend
  ist  daher  auch  im  bürgerlichen  Gesetzbuch,  &  19,
die  Lebensvermutung  aufgestellt.

B)  Voraussetzungen.
ax)  Ordentliche.
8  115.

I.  Die  Todeserklärung  kann  erfolgen  nach  Ablauf  von
zehn  Jahren  seit  der  Verschollenheit  oder  vielmehr  nach  zehn
Jahren  seit  dem  Ablauf  des  Jahres,  in  dem  die  Verschollenheit
eingetreten  ist.  Zwei  Ausnahmen  werden  gemacht:  Ist  jemand
über  70  Jahre  alt,  so  genügt  es,  wenn  von  da  an  eine  fünfjährige
  Verschollenheit  vorliegt;  das  gilt  sowohl  von  dem  Fall,
daß  der  Abwesende  schon  in  dem  Augenblick  der  Verschollenheit
  70  Jahre  alt  ist,  als  auch  von  dem  Fall,  daß  nach  Beginn
der  Verschollenheit  die  70  Jahre  erreicht  werden.  Eine  zweite
Ausnahme  ist  die,  daß  vor  Vollendung  des  31.  Jahres  der
Tod  nicht  angenommen  werden  soll.  Man  berücksichtigt  dabei,
daß  etwa  ein  Vierzehnjähriger,  der  10  Jahre  lang  keine
Nachricht  von  sich  gibt,  nicht  mit  dem  nämlichen  Maße  gemessen
  werden  darf,  wie  der  volljährige,  von  dem  ein  folgerichtiger
  und  fortlaufender  Briefwechsel  zu  erwarten  steht,
88  13,  14  B.G.B.

II.  Sind  all  diese  Voraussetzungen  gegeben,  so  ist  die
Todeserklärung  möglich;  allerdings  findet  diese  nur  auf  Antrag
  irgend  eines  Beteiligten  statt,  8  962  C.P.O.  Der  Grund
liegt  darin:  Wenn  niemand  ein  genügendes  Interesse  daran
hat,  das  Aushülfsrecht  eintreten  zu  lassen,  so  hat  auch  die
Rechtsordnung  keinen  genügenden  Grund,  von  der  Norm  abzugehen.
  Die  Todeserklärung  erfolgt  im  Aufgebotsverfahren
durch  Urteil  im  Ausschlußtermin,  $  952,  960f.  C.P.O.  Das  Ver-Kohler,

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