Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

662  II.  Thätigkeit  der  Verwaltung.

als  allgemeiner  Werthmaßstab  anerkannt.  Die  Gegenstände,  denen  durch
Rechtssatz  diese  Eigenschaften  beigelegt  sind,  bilden  das  Währungsgeld
oder  die  Währung.  Bekanntlich  werden  seit  den  ältesten  Zeiten  Metalle
und  namentlich  die  edlen  Metalle  als  Währungsgeld  gebraucht.  Übernimmt
es  der  Staat,  die  einzelnen  Metallstücke,  die  als  Geld  zu  gebrauchen  sind,  in
ihrer  Form  und  Bezeichnung  zu  bestimmen  und  in  Bezug  auf  ihr  Gewicht
und  ihren  Gehalt  zu  beglaubigen,  so  schafft  er  dadurch  Münzen  im  Rechtssinn.
  Die  Reichsgesetze  v.  1871  und  1873  haben  in  einer  die  Landesgesetzgebung
  ausschließenden  Weise  die  Rechtssätze  über  die  Währung  wie  über  die
Herstellung  staatlich  beglaubigter  Münzen  gegeben.  Das  Reichsmünzgesetz
v.  1873  Art.  1  hat  von  dem  Zeitpunkt  an,  wo  die  neue  Reichswährung  in
Kraft  trat,  alle  bisherigen,  in  Deutschland  geltenden  Gesetze  über  die  Landeswährungen
  aufgehoben  und  damit  nur  denjenigen  Gegenständen  den  Charakter
  als  Geld  im  rechtlichen  Sinn  belassen,  welche  von  den  Reichsgesetzen  als
solches  erklärt  worden  sind.))

II.  Währungsgeld.  Das  Reichsmünzgesetz  führte  zwar  die  Reichsgoldwährung
  ein  (Art.  1),  ließ  aber  neben  den  Reichsgoldmünzen  noch  zwei
andere  Kategorien  von  Währungsgeld  bestehen.  —  1.  Allgemeines  oder
volles  Währungsgeld,  das  in  jedem  Betrag  und  von  Jedermann  im
ganzen  Reich  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  angenommen  werden  muß,
bilren  die  Reichsgoldmünzen  (Ges.  v.  1871,  5  8;  RMes.  Art.  2).20  —
2.  Wie  bei  jedem  Münzsystem,  sind  auch  bei  dem  System  der  Reichswährung
  zur  Ausführung  kleiner  Zahlungen,  die  in  dem  vollen  Währungsgeld
nicht  ausgedrückt  werden  können,  Scheidemünzen  unentbehrlich,  d.  h.
ein  Geld,  das  nur  bis  zu  einem  bestimmten  Betrag  bei  jeder  einzelnen  Zahlung
  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  angenommen  werden  muß.  )  Als
Scheidemünzen  gelten  die  Reichssilbermünzen,  die  nur  bis  zum  Betrag  von
zwanzig  Mark  in  Zahlung  zu  nehmen  sind,)  und  die  Reichs-Nickel=  und
Kupfermünzen,  welche  nur  bis  zum  Betrag  von  einer  Mark  gesetzliches

1,  Den  Zeitpunkt  für  den  Eintritt  der  Geltung  der  Reichswährung  hatte  der  Kaiser  in  einer
mit  Zustimmung  des  Bundesraths  zu  erlassenden  Verordnung  zu  bestimmen.  Die  Kaiserl.  V.  v.
22.  Sept.  1875  setzte  den  Zeitpunkt  auf  den  1.  Jan.  1876  sest.

2)  Der  Münzfuß,  d.  h.  die  Bestimmungen  über  Gewicht  und  Feinheit  der  zu  prägenden
Münzen,  ist  dahin  festgesetzt,  daß  auf  1  Pfund  fein  Gold  1395  4&  in  Münzen  von  20,  10  und
5  Markstücken  geprägt  werden  in  einer  Mischung  von  900/1000  Gold  und  10/1000  Kupfer,  so  daß
125,5  Zehnmarkstücke  und  62,775  Zwanzigmarkstücke  je  ein  Pfund  wiegen.  Reichsges.  v.  1871,
1—4.

3)  Hierin  allein  besteht  der  juristische  Begriff  der  Scheidemünze.  In  der  Regel  ist  aber  auch
thatsächlich  ihr  Metallwerth  ein  geringerer,  als  der  Metallwerth  des  ihnen  entsprechenden  Theils
einer  Münze  des  vollen  Währungsgelds.  Der  Metallwerth  wird  aber  nicht  durch  einen  Rechtssah,
sondern  durch  die  wirthschaftlichen  Verhältnisse  bestimmt.  Wenn  auch  in  Folge  einer  Veränderung
der  letzteren  der  Nennwerth  der  Scheidemünze,  der  in  der  Regel  höher  ist  als  ihr  Metallwerth,  unter
denselben  herabsinken  sollte,  blieben  sie  deshalb  trodem  Scheidemünzen  im  Rechtssinn.

1)  Nur  Reichs-  und  Landesstaatskassen  müssen  Reichssilbermünzen  in  jedem  Betrag  nehmen.
Art.  9.