662 II. Thätigkeit der Verwaltung.
als allgemeiner Werthmaßstab anerkannt. Die Gegenstände, denen durch
Rechtssatz diese Eigenschaften beigelegt sind, bilden das Währungsgeld
oder die Währung. Bekanntlich werden seit den ältesten Zeiten Metalle
und namentlich die edlen Metalle als Währungsgeld gebraucht. Übernimmt
es der Staat, die einzelnen Metallstücke, die als Geld zu gebrauchen sind, in
ihrer Form und Bezeichnung zu bestimmen und in Bezug auf ihr Gewicht
und ihren Gehalt zu beglaubigen, so schafft er dadurch Münzen im Rechtssinn.
Die Reichsgesetze v. 1871 und 1873 haben in einer die Landesgesetzgebung
ausschließenden Weise die Rechtssätze über die Währung wie über die
Herstellung staatlich beglaubigter Münzen gegeben. Das Reichsmünzgesetz
v. 1873 Art. 1 hat von dem Zeitpunkt an, wo die neue Reichswährung in
Kraft trat, alle bisherigen, in Deutschland geltenden Gesetze über die Landeswährungen
aufgehoben und damit nur denjenigen Gegenständen den Charakter
als Geld im rechtlichen Sinn belassen, welche von den Reichsgesetzen als
solches erklärt worden sind.))
II. Währungsgeld. Das Reichsmünzgesetz führte zwar die Reichsgoldwährung
ein (Art. 1), ließ aber neben den Reichsgoldmünzen noch zwei
andere Kategorien von Währungsgeld bestehen. — 1. Allgemeines oder
volles Währungsgeld, das in jedem Betrag und von Jedermann im
ganzen Reich als gesetzliches Zahlungsmittel angenommen werden muß,
bilren die Reichsgoldmünzen (Ges. v. 1871, 5 8; RMes. Art. 2).20 —
2. Wie bei jedem Münzsystem, sind auch bei dem System der Reichswährung
zur Ausführung kleiner Zahlungen, die in dem vollen Währungsgeld
nicht ausgedrückt werden können, Scheidemünzen unentbehrlich, d. h.
ein Geld, das nur bis zu einem bestimmten Betrag bei jeder einzelnen Zahlung
als gesetzliches Zahlungsmittel angenommen werden muß. ) Als
Scheidemünzen gelten die Reichssilbermünzen, die nur bis zum Betrag von
zwanzig Mark in Zahlung zu nehmen sind,) und die Reichs-Nickel= und
Kupfermünzen, welche nur bis zum Betrag von einer Mark gesetzliches
1, Den Zeitpunkt für den Eintritt der Geltung der Reichswährung hatte der Kaiser in einer
mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassenden Verordnung zu bestimmen. Die Kaiserl. V. v.
22. Sept. 1875 setzte den Zeitpunkt auf den 1. Jan. 1876 sest.
2) Der Münzfuß, d. h. die Bestimmungen über Gewicht und Feinheit der zu prägenden
Münzen, ist dahin festgesetzt, daß auf 1 Pfund fein Gold 1395 4& in Münzen von 20, 10 und
5 Markstücken geprägt werden in einer Mischung von 900/1000 Gold und 10/1000 Kupfer, so daß
125,5 Zehnmarkstücke und 62,775 Zwanzigmarkstücke je ein Pfund wiegen. Reichsges. v. 1871,
1—4.
3) Hierin allein besteht der juristische Begriff der Scheidemünze. In der Regel ist aber auch
thatsächlich ihr Metallwerth ein geringerer, als der Metallwerth des ihnen entsprechenden Theils
einer Münze des vollen Währungsgelds. Der Metallwerth wird aber nicht durch einen Rechtssah,
sondern durch die wirthschaftlichen Verhältnisse bestimmt. Wenn auch in Folge einer Veränderung
der letzteren der Nennwerth der Scheidemünze, der in der Regel höher ist als ihr Metallwerth, unter
denselben herabsinken sollte, blieben sie deshalb trodem Scheidemünzen im Rechtssinn.
1) Nur Reichs- und Landesstaatskassen müssen Reichssilbermünzen in jedem Betrag nehmen.
Art. 9.