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Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
loening_verwaltung_1884
Title:
Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Loening, Edgar
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf und Härtel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel X. Das Maß-, Gewichts- und Geldwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das Geldwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 169. 2) Das deutsche Münzsystem.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Kapitel I. Die Landwirthschaft.
  • Kapitel II. Die Nebenzweige der Landwirthschaft.
  • Kapitel III. Das Forstrecht.
  • Kapitel IV. Das Bergrecht.
  • Kapitel V. Das Baupolizeirecht.
  • Kapitel VI. Gewerbe und Handel.
  • Kapitel VII. der Staat und die arbeitenden Klassen.
  • Kapitel VIII. Der öffentliche Verkehr.
  • Kapitel IX. Der Kreditverkehr.
  • Kapitel X. Das Maß-, Gewichts- und Geldwesen.
  • I. § 167. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • II. Das Geldwesen.
  • § 168. 1) Geschichte der Gesetzgebung.
  • § 169. 2) Das deutsche Münzsystem.
  • § 170. 3) Herstellung der Münzen.
  • § 171. 4) Das Papiergeld.
  • Kapitel XI. Der Staat und die wirthschaftliche Noth.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

662 II. Thätigkeit der Verwaltung. 
als allgemeiner Werthmaßstab anerkannt. Die Gegenstände, denen durch 
Rechtssatz diese Eigenschaften beigelegt sind, bilden das Währungsgeld 
oder die Währung. Bekanntlich werden seit den ältesten Zeiten Metalle 
und namentlich die edlen Metalle als Währungsgeld gebraucht. Übernimmt 
es der Staat, die einzelnen Metallstücke, die als Geld zu gebrauchen sind, in 
ihrer Form und Bezeichnung zu bestimmen und in Bezug auf ihr Gewicht 
und ihren Gehalt zu beglaubigen, so schafft er dadurch Münzen im Rechts- 
sinn. Die Reichsgesetze v. 1871 und 1873 haben in einer die Landesgesetz- 
gebung ausschließenden Weise die Rechtssätze über die Währung wie über die 
Herstellung staatlich beglaubigter Münzen gegeben. Das Reichsmünzgesetz 
v. 1873 Art. 1 hat von dem Zeitpunkt an, wo die neue Reichswährung in 
Kraft trat, alle bisherigen, in Deutschland geltenden Gesetze über die Landes- 
währungen aufgehoben und damit nur denjenigen Gegenständen den Charak- 
ter als Geld im rechtlichen Sinn belassen, welche von den Reichsgesetzen als 
solches erklärt worden sind.)) 
II. Währungsgeld. Das Reichsmünzgesetz führte zwar die Reichs- 
goldwährung ein (Art. 1), ließ aber neben den Reichsgoldmünzen noch zwei 
andere Kategorien von Währungsgeld bestehen. — 1. Allgemeines oder 
volles Währungsgeld, das in jedem Betrag und von Jedermann im 
ganzen Reich als gesetzliches Zahlungsmittel angenommen werden muß, 
bilren die Reichsgoldmünzen (Ges. v. 1871, 5 8; RMes. Art. 2).20 — 
2. Wie bei jedem Münzsystem, sind auch bei dem System der Reichswäh- 
rung zur Ausführung kleiner Zahlungen, die in dem vollen Währungsgeld 
nicht ausgedrückt werden können, Scheidemünzen unentbehrlich, d. h. 
ein Geld, das nur bis zu einem bestimmten Betrag bei jeder einzelnen Zah- 
lung als gesetzliches Zahlungsmittel angenommen werden muß. ) Als 
Scheidemünzen gelten die Reichssilbermünzen, die nur bis zum Betrag von 
zwanzig Mark in Zahlung zu nehmen sind,) und die Reichs-Nickel= und 
Kupfermünzen, welche nur bis zum Betrag von einer Mark gesetzliches 
1, Den Zeitpunkt für den Eintritt der Geltung der Reichswährung hatte der Kaiser in einer 
mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassenden Verordnung zu bestimmen. Die Kaiserl. V. v. 
22. Sept. 1875 setzte den Zeitpunkt auf den 1. Jan. 1876 sest. 
2) Der Münzfuß, d. h. die Bestimmungen über Gewicht und Feinheit der zu prägenden 
Münzen, ist dahin festgesetzt, daß auf 1 Pfund fein Gold 1395 4& in Münzen von 20, 10 und 
5 Markstücken geprägt werden in einer Mischung von 900/1000 Gold und 10/1000 Kupfer, so daß 
125,5 Zehnmarkstücke und 62,775 Zwanzigmarkstücke je ein Pfund wiegen. Reichsges. v. 1871, 
1—4. 
3) Hierin allein besteht der juristische Begriff der Scheidemünze. In der Regel ist aber auch 
thatsächlich ihr Metallwerth ein geringerer, als der Metallwerth des ihnen entsprechenden Theils 
einer Münze des vollen Währungsgelds. Der Metallwerth wird aber nicht durch einen Rechtssah, 
sondern durch die wirthschaftlichen Verhältnisse bestimmt. Wenn auch in Folge einer Veränderung 
der letzteren der Nennwerth der Scheidemünze, der in der Regel höher ist als ihr Metallwerth, unter 
denselben herabsinken sollte, blieben sie deshalb trodem Scheidemünzen im Rechtssinn. 
1) Nur Reichs- und Landesstaatskassen müssen Reichssilbermünzen in jedem Betrag nehmen. 
Art. 9.
	        

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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868.
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