Reichs-Gesetzblatt“
Jahrgang 1917
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Nr. 127
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Inhalt. Bekanntmachung über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfsdienstes. S. öo1.
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(Nr. 5927) Bekanntmachung über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterlaͤndischen Hilfsdienstes.
Vom 6. Juli 1917.
D er Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Deutschen Wöchnerinnen, die nicht schon auf Grund der Bekanntmachungen
vom 3. Dezember 1914, 28. Januar oder 23. April 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1914
S. 492, 1915 S. 49, 257) Anspruch auf Wochenhilfe aus Mitteln des Reichs
haben, wird eine solche während der Geltungsdauer des Gesetzes über den vater-
ländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) nach
folgenden Vorschriften gewährt.
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Die Wochenhilfe erhalten die Wöchnerinnen, wenn
1. der Ehemann eine Beschäftigung im Sinne des im 91 genannten Gesetzes
ausübt und im letzten Jahre vor der Niederkunft seiner Ehefrau
mindestens sechs Monate hindurch ausgeübt hat,
2. die wirtschaftliche Lage des Ehemanns sich infolge seiner Beschäftigung
im Hilfsdienst nachweislich verschlechtert hat und
3. ein Bedürfnis für die Beihilfe besteht.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 140
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1917.