Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

X 52. 
Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 23. Dezember 1899. 
U 
Gesetz, betreffend die Wandergewerbestener. Vom 15. Dezember 1899. — Verfügung der Ministerien des 
Innern und der Finanzen, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 15. Dezember 1899 über die Wander- 
gewerbesteuer. Vom 18. Dezember 1899. 
  
Gesetz, 
beireffend die Wandergewerbestener. Vom 15. Dezember 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Erster Mbschnitkt. 
Staatliche Besteuerung der Wandergewerbe. 
Art. 1. 
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen (Wandergewerbebetrieb) unterliegt ausschließlich 
der Wandergewerbesteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 
I. Allgemeinc Bestimmungen. 
Art. 2. 
Wandergewerbesteuerpflichtig ist, wer im Lande außerhalb des Gemeindebezirks seines 
Wohnortes oder der im Verordnungsweg dem Gemeindebezirk des Wohnortes gleich-
	        
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