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Eine Beschäftigung aaahd der Anstalt (8 15) ist nur
mit ihrer Zustimmung zulässig
Abs. 1. Ausnahmen tommen in § 57,1. 8 74 Abs. 3 vor.
Abs. 2. Durch das Wort „können“ in Al. 2, welches vom
Reichstag erst in der dritten Lesung statt des im Entwurfe gebrauchten
Worts „sind“ eingefügt worden, hat keineswegs der
Arbeitszwang bei Vollstreckung der Gefängnißstrafe beseitigt und dem
Gefangenen das Befugniß eingeräumt werden sollen, Überhaupt jede
Arbeit abzulehnen und die Strafzelt im Müssiggange zu verbringen.
Bielmehr hat man den mannichfachen Berschicdenheiten in Bezug
auf die Arbeitsbeschäftigung Rechnung tragen wollen, da die Beherrschung,
bez. Bewältigung dieser Verschiedenheiten nicht in der
Macht der Behörden liegt, nachdem man bei der Gefängnißstrafe
jede, den zeitherigen Verhältnissen des Gefangenen nicht entsprechende
Arbeitsart ausgeschlossen hat. Das „Können" sichert daher das
administrative Ermessen der Anstaltsverwaltung, während andererselts
die Schlußbestimmung in Al. 2 dem Gefangenen die Gewähr
verschafft, daß er auf sein Verlangen mit angemessener Arbeit beschäftigt
werde. Diese Selbstbestimmung des Gefangenen findet auch
in Al. 3 wieder ihren Ausdruck.
17.
— Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn
Jahre, ihr Minostterag Ein Tag.
Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als
eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freheicenhiehung
mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Ge
fangenen; sie wird in Festungen oder in anvderen dazu 7
stimmten Räumen vollzogen.
Die Festungshaft wie die Haft werden als Arten einer eustodin
honesta bezeichnet. Jeder Arbeitszwang ist ausgeschlossen. Auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte kann bei Verurtheilung zur
Festungsstrafe nicht erkannt werden, — nur in gewissen Fällen auf
Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, so wie der aus öffentlichen
Wahlen hervorgegangenen Rechte.