Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

—  43  —

Das  organische  Decret  vom  16.  October  1820  brachte  weitere
sehr  erhebliche  Abänderungen,  wonach  sich  in  den  Schlußjahren
der  altständischen  Verfassung  die  Sachlage  folgendermaßen  gestaltete?):
  Alle  Adeligen,  welche  die  Ahnenzahl  nachweisen  können
und  landtagsfähige  Güter  besitzen,  erscheinen  auch  ferner  „nach  dem
ihnen  verfassungsmäßig  zustehenden  Rechte“  auf  den  Landtagen.
Außer  diesen  sind  für  die  vier  alterbländischen  Kreise  29  Wahlstellen
  begründet  worden,  10  für  den  Meißnischen,  9  für  den
Leipziger,  je  5  für  den  Erzgebirgischen  und  Voigtländischen  Kreis;
ebenso  auch  für  die  Oberlausitz  11.  Die  Wahlstände  haben  mit
den  altadeligen  gleiche  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  auch  die  Berechtigung,
  die  landständische  Uniform  zu  tragen.  Sie  werden  auf
ritterschaftlichen  Conventen,  wozu  der  kreisvorsitzende  Stand  beruft,
auf  die  vorgeschriebene  Weise  gewählt.  Active  Wahlfähigkeit  steht
allen  an  den  Kreistagen  theilnehmenden  Besitzern  schriftsässiger
Güter  —  folglich  auch  solchen,  welche  nicht  zugleich  zu  den  Landtagen
  berufen  werden,  d.  h.  die  Ahnenzahl  nicht  besitzen  —,  die
passive  nur  denen  zu,  welche  zeither  zum  Erscheinen  sowol  auf
Kreis=  als  auf  Landtagen  eingeladen  worden  sind.  Hiernach  sind
von  der  passiven  Wahlfähigkeit  diejenigen  ausgeschlossen,  an  deren
Güter  keine  Ladung  zu  den  Landtagen  ergeht;  ferner  die,  welche
ohne  Wahl  berechtigt  sind,  auf  den  Landtagen  zu  erscheinen  (die
adeligen  Besitzer  von  Rittergütern,  welche  die  Ahnenzahl  nachweisen
können,  die  Wirklichen  Geheimen  Räthe  und  Obersten  der  Armee)
und  endlich  die  Stadträthe,  welche  schriftsässige  Rittergüter  besitzen.
Von  diesen  Ausnahmen  abgesehen,  ist  unter  den  Uebrigen,  ohne
Unterschied  des  Standes,  dem  Convent  die  Wahl  freigelassen,  nur
soll  sie  auf  solche  Personen  gerichtet  werden,  von  deren  Einsicht,
Erfahrung,  Rechtschaffenheit  und  patriotischer  Denkart  eine  ersprießliche
  Mitwirkung  bei  den  landschaftlichen  Berathungen  zu  erwarten

*)  Land=  und  Ausschußtags-Ordnung  des  Königreichs  Sachsen
vom  Jahre  1828  u.  s.  w.  Mit  Zusätzen  herausgegeben  von  Heinrich
  Blümner.