Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Beantragt  ein  Gläubiger  die  Anlegung  der  Haft,  während  sich  der  Schuldner  in
Folge  Antrags  eines  anderen  Gläubigers  bereits  in  Sicherheitshaft  befindet,  so  ist  die
vierwöchige  Frist,  während  welcher  die  Haft  auf  den  späteren  Antrag  vollstreckt  werden
darf,  von  dem  Tage  an  zu  berechnen,  an  welchem  dieser  Antrag  gestellt  wird.

19.  Wenn  der  Schuldner  die  vierwöchige  Haft  vollständig  erstanden,  oder  der
Gläubiger  die  Aufhebung  derselben  vor  Ablauf  des  vierwöchigen  Zeitraums  freiwillig
hat  geschehen  lassen,  oder  wenn  die  frühere  Aufhebung  der  Haft  aus  dem  im  §  16
unter  3  angegebenen  Grunde  erfolgt  ist,  kann  vor  Ablauf  von  zwei  Monaten  wegen
des  nämlichen  Anspruchs,  sowie  wegen  anderer  Ansprüche  des  nämlichen  Gläubigers  die
nochmalige  Anlegung  der  Haft  nur  dann  beantragt  werden,  wenn  der  Gläubiger  bescheinigt,
  daß  der  Schuldner  zur  Zeit  des  vergeblichen  Vollstreckungsversuchs  oder
nachher  der  Hülfsvollstreckung  unterliegendes  Vermögen  erworben  oder  besessen  habe.

Wenn  der  Gläubiger  irgend  eine  ihm  gegen  den  Schuldner  zustehende  Forderung
ganz  oder  theilweise  abtritt,  so  kann  der  Cessionar  nicht  seinerseits  vor  Ablauf  von  zwei
Monaten,  die  vorstehend  erwähnte  Bescheinigung  ausgenommen,  für  die  abgetretene
Forderung  die  Anlegung  der  Haft  gegen  den  Schuldner  beantragen.

#20.  Ist  in  einem  Rechtsstreite  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §  17  eine
Eidesleistung  des  Schuldners  erfolgt,  so  kann  innerhalb  der  nächsten  zwei  Monate  die
Verhängung  der  Sicherheitshaft  wider  den  Schuldner  auch  von  einem  anderen  Gläubiger,
  als  dem  Kläger  in  jenem  Rechtsstreite,  nicht  verlangt  werden,  dafern  nicht  bescheinigt
  wird,  daß  der  Schuldner  zur  Zeit  des  vergeblichen  Vollstreckungsversuchs  oder
nachher  der  Hülfsvollstreckung  unterliegendes  Vermögen  erworben  oder  besessen  habe.

&21.  Einem  Rechtsmittel,  welches  vom  Schuldner  gegen  den  Beschluß  auf  Anlegung
  der  Sicherheitshaft,  oder  vom  Gläubiger  gegen  den  Beschluß  auf  Entlassung  des
Schuldners  aus  der  Haft  oder  auf  Zulassung  desselben  zur  Eidesleistung  behufs  Bewahrheitung
  des  im  §  16  bei  Nr.  3  gedachten  Verhältnisses  eingewendet  wird,  ist  aufschiebende
Wirkung  nicht  beizulegen.

§22.  Auf  die  Sicherheitshaft  finden  die  Bestimmungen  im  §  12,  §  13  Abs.  1

und  3,  §  14  und  §  15  des  Gesetzes  über  den  Schuldarrest  und  den  Wechselprozeß  vom
7.  Juni  1849  )  Anwendung.

 

*)  Die  im  §  22  angezogenen  Bestimmungen  im  §  12,  §  13  Abs.  1  und  3,  §  14  und  §  15  des  Gesetzes
über  den  Schuldarrest  und  den  Wechselprozeß  vom  7.  Juni  1849  lauten,  wie  folgt:  ·

§  12.  Der  Schuldarrest  wird  durch  Verwahrung  im  Gerichtsgefängnisse  unter  Absonderung  von  Sträflingen
und  den  in  Untersuchung  befindlichen  Arrestaten  vollzogen.  Es  darf  jedoch  der  Richter,  dafern  die  Sicherheit  der
Vewachung  nicht  gefährdet  ist,  und  der  Schuldner  den  für  seine  Verpflegung  erforderlichen  Aufwand  aus  eigenen

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