Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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der  Reichsgewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869,  betreffend  die  Arbeitszeugnisse
und  das  Vertragsverhältniß  der  gewerblichen  Arbeiter:  88  113,  122,  123  und
124  der  Reichsgewerbeordnung,  sinngemäße  Anwendung  auf  die  Bergarbeiter
finden“
erwidern  Wir,  daß  diese  Anregung  bei  der  in  Aussicht  genommenen  Revision  des  Berggesetzes
  in  Erwägung  gezogen  werden  wird.

§  59.
Ablösung  der  sogenannten  Komplexlasten.

Dem  Gesammtbeschlusse  der  beiden  Kammern  des  Landtages,  dahin  gehend,
„es  sei  die  k.  Staatsregierung  zu  ersuchen,

1)  Erhebungen  zu  pflegen  über  die  Arten,  den  Umfang  und,  soweit
thunlich,  die  Entstehung  der  zur  Zeit  in  Bayern  bestehenden  privatrechtlichen
  Grundlasten,  welche  der  Befriedigung  öffentlicher  Zwecke
dienen  und  unter  keines  der  vorhandenen  Ablösungsgesetze  fallen,  und

2)  von  dem  Ergebnisse  dieser  Erhebungen  dem  Landtage  geeignete  Mittheilung
  zu  machen,“

ist  in  seinem  ersten  Theile  bereits  dadurch  entsprochen  worden,  daß  von  Seiten  der  k.  Staatsministerien
  des  Innern  beider  Abtheilungen  eingehende  Erhebungen  im  Sinne  dieses  Beschlusses
  eingeleitet  worden  sind.

Ueber  das  Ergebniß  dieser  Erhebungen  werden  Wir  seinerzeit  dem  Landtage  geeignete
Mittheilung  machen  lassen.

8  60.
Staatszuschuß  zur  Allgemeinen  Deutschen  Sport-Ausstellung  in  München  1899.

Die  beiden  Kammern  des  Landtages  haben  beschlossen,  die  Petition  des  Centralausschusses
  der  Allgemeinen  Deutschen  Sport-Ausstellung  in  München  1899  um  Bewilligung
eines  Zuschusses  aus  Staatsmitteln  der  k.  Staatsregierung  zur  Berücksichtigung  hinüberzugeben
  mit  der  Ermächtigung,  hiefür  bis  zu  25  000  X  aus  der  allgemeinen  Reserve  zu
entnehmen.

Wir  beauftragen  die  k.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  das  zum
Vollzuge  dieses  Beschlusses  Erforderliche  einzuleiten.