Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Ist  als  Weihnachtsgeschenk  ein  bestimmter  Geldbetrag  vereinbart,  so  ist
im  Zweifel  bei  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  vor  Weihnachten  ein  der  Dienstzeit
  im  Kalenderjahre  enlsprechender  Teil  dieses  Betrages  zu  gewähren.

Sogenannte  Trinkgelder,  die  das  Gesinde  von  Fremden  oder  Gästen  bekommt,
dürfen  ohne  Zustimmung  des  Gesindes  nicht  auf  die  vereinbarte  Vergütung  angerechnet
  werden.

Die  Dienstherrschaft  ist  berechtigt,  sich  von  dem  Gesinde  den  Betrag  erhaltener
Trinkgelder  an=  und  vorzeigen  zu  lassen,  deren  Verleilung  unter  das  Gesinde  zu
bestiumen,  wenn  dieses  sich  nicht  darüber  einigt,  auch  dem  Gesinde  die  Annahme
von  Trinkgeldern  für  einzelne  Fälle  oder  überhaupt  zu  verbieten.

8  26.

Krankenpsiege.  Die  ständige  Pflege  von  Personen,  die  an  ansteckenden  oder  abschreckenden
Krankheiten  leiden,  darf  dem  Gesinde,  das  sich  nicht  zur  Pflege  solcher  Kranker
vermietet  hat,  wider  dessen  Willen  nicht  aufgetragen  werden;  weigert  sich  Gesinde,
das  vertragsmäßig  zu  einer  solchen  Pflege  nicht  verpflichter  ist,  die  Pflege  solcher
Kranker  zu  übernehmen,  so  ist,  sofern  nicht  solche  Kranke  bereils  bei  Abschluß  des
Gesindevertrags  vorhanden  waren  und  dieser  Umstand  dem  Gesinde  verschwiegen
worden  ist,  die  Dienstherrschaft  berechtigt,  das  Gesinde  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  zu  entlassen,  um  an  dessen  Stelle  eine  andere  Person  zur  Pflege
anzunehmen.

Im  Falle  der  Etassing  steht  dem  Dienstboten  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz
  in  Gemäßheit  des  8  14  es  sei  denn  daß  er  bei  der  Eingehung  des  Dienstverhältnisses
  wußte  oder  den  unstee  mac  annehmen  mußte,  daß  ihm  cine  derartige
  Pflege  übertragen  werden  ur

anten-  Gesinde  ist  nach  Maßgabe  der  n*  Vorschriften  über  die  Krankenversicherung
  gegen  Krankheit  zu  versicherr

Auf  den  für  die  Zeit  der  Eiltnn#n  bis  zur  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  dem  Gesinde  gebührenden  Lohn  kann  das  ihm  zustehende  Krankengeld
angerechnet  werden.

Dienstboten,  für  deren  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  auf  die  Dauer
von  26  Wochen  durch  eine  von  der  Fürstlichen  Landesregierung  als  gleichwertig
ancrkannte  Versicherung  oder  Einrichtung  der  öffentlichen  Krankenpflege  Vorsorge
getroffen  ist,  bleiben  von  der  Verpflichtung  der  Gemeindekrankenversicherung  oder
einer  nach  Maßgabe  der  reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Krankenversicherung
der  Arbeiter  errichteten  Krankenkasse  anzugehören  befrei

Begräbniskosten  für  das  Gesinde  hat  die  nicht  zu  bezahlen.

26.
tntn  Die  Herrschaft  muß  dem  Gesinde  Zeit  zur  Teilnahme  an  öffentlichen  Gottes-