Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M  38.

Verzeichniß
der  in  den  einzelnen  Staaten  des  Deutschen  Reiches  mit  Leitung  des  Marschwesens
beaustragten  Verwaltungs  ·  Behörden.

529

Beilage  Litt.  B.

 

 

 

Die  obere  Leitung  des

Marschwesens  und  die
Ausstellung  der
Marschrouten  steht  zu:

Die  örtliche  Zuweisung  der
Quartiere  und  der  sonst  erforderlichen
  Marschbedürfnisse
nach  Maßgabe  der  Marschrouten
  wird  vermittelt  durch:

Bemerkungen.

 

#
Staat.
□
k  Königreich
Preußen  mit
6  Lauenburg.
"  Königreich
Bayern.
l
3  Königreich
Sachsen.
4rHönigreich
Württemberg.
5|  Großherzogthum
Baden.

 

6/Großherzogthum
Hessen.

7|Großherzogthum
Mecklenberg-Schwerin.


Den  Regierungen
(Landdrosteien.)

Den  Kreisregierungen,
Kammern  des  Innern.

Dem  kgl.  Kriegsministerium
  in  Dresden.

Dem  kgl.  Kriegsministerium
  in  Stuttgart.

Dem  Landescemmissär.

Den  Provincial-Directionen
  in  Gießen  resp.
Maeinz.

Dem  großherzoglichen
Ministerium  des  Innern
  zu  Schwerin.

Die  Gemeinde--Vorstände,  bezlehentlich

  für  das  platte  Land

im  Herzogthum  Lauenburg
die  Aemter.

Die  Districts-Verwaltungs-Behörden

  (Bezirksämter,

Magistrate  der  unmittelbaren
  Städte.)

Die  Amtshauptmannschaften.

Die  Gemeinderäthe  beziehungsweise
  Oberämter.

Die  Bezirksämter.

Die  Kreisämter,  Einquartierungs-Commissionen
  und
Bürgermeistereien.

Die  großherzoglichen  Aemter

im  Domanium,  die  Gutsobrigkeiten

  in  der  Ritterschaft,
die  Magistrate  in  den

I.  Für  die  Durchmärsche
von  Bundestruppen  durch
das  Gebiet  eines  Bundesstaates
  ist,  unter  Hinwegfall
  der  bisherigen  Etappen-Conventionen,
  eine  vorgängige
  Mit#theilung  von
Staateregierung  zu  Staatsregierung
  nicht  weiter  erforderli


II.  Die  den  Marsch  anordnende
  Commando-Bebörde
  gibt  die  Directions-Linie
  mit  den  zu  berührenden

Haupt-  und  Zwischenpunkten

  an.

III.  Die  Ausführung  der
Märsche  wird  zwischen  den
Commando-Behörden  beziehentlich
  den  marschirenden
  Truppen  und  den  Verwaltungsbehsrden

  durch
directe  Communication  geregelt.



 

 

 

 

 

Städten.

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