M 38.
Verzeichniß
der in den einzelnen Staaten des Deutschen Reiches mit Leitung des Marschwesens
beaustragten Verwaltungs · Behörden.
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Beilage Litt. B.
Die obere Leitung des
Marschwesens und die
Ausstellung der
Marschrouten steht zu:
Die örtliche Zuweisung der
Quartiere und der sonst erforderlichen
Marschbedürfnisse
nach Maßgabe der Marschrouten
wird vermittelt durch:
Bemerkungen.
#
Staat.
□
k Königreich
Preußen mit
6 Lauenburg.
" Königreich
Bayern.
l
3 Königreich
Sachsen.
4rHönigreich
Württemberg.
5| Großherzogthum
Baden.
6/Großherzogthum
Hessen.
7|Großherzogthum
Mecklenberg-Schwerin.
Den Regierungen
(Landdrosteien.)
Den Kreisregierungen,
Kammern des Innern.
Dem kgl. Kriegsministerium
in Dresden.
Dem kgl. Kriegsministerium
in Stuttgart.
Dem Landescemmissär.
Den Provincial-Directionen
in Gießen resp.
Maeinz.
Dem großherzoglichen
Ministerium des Innern
zu Schwerin.
Die Gemeinde--Vorstände, bezlehentlich
für das platte Land
im Herzogthum Lauenburg
die Aemter.
Die Districts-Verwaltungs-Behörden
(Bezirksämter,
Magistrate der unmittelbaren
Städte.)
Die Amtshauptmannschaften.
Die Gemeinderäthe beziehungsweise
Oberämter.
Die Bezirksämter.
Die Kreisämter, Einquartierungs-Commissionen
und
Bürgermeistereien.
Die großherzoglichen Aemter
im Domanium, die Gutsobrigkeiten
in der Ritterschaft,
die Magistrate in den
I. Für die Durchmärsche
von Bundestruppen durch
das Gebiet eines Bundesstaates
ist, unter Hinwegfall
der bisherigen Etappen-Conventionen,
eine vorgängige
Mit#theilung von
Staateregierung zu Staatsregierung
nicht weiter erforderli
II. Die den Marsch anordnende
Commando-Bebörde
gibt die Directions-Linie
mit den zu berührenden
Haupt- und Zwischenpunkten
an.
III. Die Ausführung der
Märsche wird zwischen den
Commando-Behörden beziehentlich
den marschirenden
Truppen und den Verwaltungsbehsrden
durch
directe Communication geregelt.
Städten.
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