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sehen. Die fuͤr die Eichung und Stempelung zu erhebenden Gebühren
werden durch eine allgemeine Taxe geregelt (Art. 18.).
Art. 16. Die Errichtung der Eichungsämter (Art. 15.) steht den
Bundesregierungen zu und erfolgt nach den Landesgesetzen. Dieselben
können auf einen einzelnen Zweig des Eichungsgeschäfts beschränkt sein,
oder mehrere Zweige desselben umfassen. «
Art. 17. Die Bundesregierungen haben, jede für sich oder mehrere
gemeinschaftlich, zum Zweck der Aufsicht über die Geschäftsführung und
die ordnungsmäßige Unterhaltung der Eichungsämter die erforderlichen
Anordnungen zu treffen. In gleicher Weise liegt ihnen die Fürsorge
für eine periodisch wiederkehrende Vergleichung der im Gebrauche der
Eichungsämter befindlichen Eichungsnormale (Art. 15.) mit den Normalmaaßen
und Gewichten ob.
Art. 18. Es wird eine Normal-Eichungskommission vom Bunde
bestellt und unterhalten. Dieselbe hat ihren Sitz in Berlin.
Die Normal-Eichungskommission hat darüber zu wachen, daß im
esammten Bundesgebiete das Eichungswesen nach übereinstimmenden
Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt werde.
Ihr liegt die Anfertigung und Verabfolgung der Normale (Art. 9.), so
weit nöthig auch der Eichungsnormale (Art. 15.) an die Eichungsstellen
des Bundes ob, und ist sie daher mit den für ihren Geschäftsbetrieb
nöthigen Instrumenten und Apparaten auszurüsten.
Die Normal-Eichungskommission hat die näheren Vorschriften über
Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maaße
und Gewichte, ferner über die von Seiten der Eichungsstellen innezuhaltenden
Fehlergrenzen zu erlassen. Sie bestimmt, welche Arten von
Waagen im öffentlichen Verkehr oder nur zu besonderen gewerblichen
Zwecken angewendet werden dürfen und setzt die Bedingungen ihrer
Stempelfähigkeit fest. Sie hat ferner das Erforderliche über die Einrichtung
der sonst in dieser Maaß= und Gewichtsordnung aufgestellten
Meß#werkzeuge vorzuschreiben, sowie über die Zulassung anderweiter Geräthschaften
zur Eichung und Stempelung zu entscheiden. Der Normal-Eichungskommission
liegt es ob, das bei der Eichung und Stempelung
zu beobachtende Verfahren und die Taxen für die von den Eichungsstellen
zu erhebenden Gebühren (Art. 15.) festzusetzen und überhaupt
alle die technische Seite des Eichungswesens betreffenden Gegenstände
zu regeln. *i-’=Art.
19. Sämmtliche Eichungsstellen des Bundesgebiets haben
sich, neben dem jeder Stelle eigenthümlichen Zeichen, eines übereinstimmenden
Stempelzeichens zur Beglaubigung der von ihnen geeichten Gegenstände
zu bedienen.
Diese Stempelzeichen werden von der Normal-Eichungskommission
bestimmt.
Art. 20. Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von einer
Eichungsstelle des Bundesgebiets geeicht und mit dem vorschriftsmäßigen
Stempelzeichen beglaubigt sind, dürfen im ganzen Umfange des Bundesgebiets
im. öffentlichen Verkehr angewendet werden.
Art. 21. Diese Maaß= und Gewichtsordnung tritt mit dem 1. Jan.
1872 in Kraft. «
Die Landesregierungen haben die Verhältnißzahlen für die Um-