Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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sehen.  Die  fuͤr  die  Eichung  und  Stempelung  zu  erhebenden  Gebühren
werden  durch  eine  allgemeine  Taxe  geregelt  (Art.  18.).

Art.  16.  Die  Errichtung  der  Eichungsämter  (Art.  15.)  steht  den
Bundesregierungen  zu  und  erfolgt  nach  den  Landesgesetzen.  Dieselben
können  auf  einen  einzelnen  Zweig  des  Eichungsgeschäfts  beschränkt  sein,
oder  mehrere  Zweige  desselben  umfassen.  «

Art.  17.  Die  Bundesregierungen  haben,  jede  für  sich  oder  mehrere
gemeinschaftlich,  zum  Zweck  der  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  und
die  ordnungsmäßige  Unterhaltung  der  Eichungsämter  die  erforderlichen
Anordnungen  zu  treffen.  In  gleicher  Weise  liegt  ihnen  die  Fürsorge
für  eine  periodisch  wiederkehrende  Vergleichung  der  im  Gebrauche  der
Eichungsämter  befindlichen  Eichungsnormale  (Art.  15.)  mit  den  Normalmaaßen
  und  Gewichten  ob.

Art.  18.  Es  wird  eine  Normal-Eichungskommission  vom  Bunde
bestellt  und  unterhalten.  Dieselbe  hat  ihren  Sitz  in  Berlin.

Die  Normal-Eichungskommission  hat  darüber  zu  wachen,  daß  im

esammten  Bundesgebiete  das  Eichungswesen  nach  übereinstimmenden
Regeln  und  dem  Interesse  des  Verkehrs  entsprechend  gehandhabt  werde.
Ihr  liegt  die  Anfertigung  und  Verabfolgung  der  Normale  (Art.  9.),  so
weit  nöthig  auch  der  Eichungsnormale  (Art.  15.)  an  die  Eichungsstellen
  des  Bundes  ob,  und  ist  sie  daher  mit  den  für  ihren  Geschäftsbetrieb
  nöthigen  Instrumenten  und  Apparaten  auszurüsten.

Die  Normal-Eichungskommission  hat  die  näheren  Vorschriften  über
Material,  Gestalt,  Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit  der  Maaße
und  Gewichte,  ferner  über  die  von  Seiten  der  Eichungsstellen  innezuhaltenden
  Fehlergrenzen  zu  erlassen.  Sie  bestimmt,  welche  Arten  von
Waagen  im  öffentlichen  Verkehr  oder  nur  zu  besonderen  gewerblichen
Zwecken  angewendet  werden  dürfen  und  setzt  die  Bedingungen  ihrer
Stempelfähigkeit  fest.  Sie  hat  ferner  das  Erforderliche  über  die  Einrichtung
  der  sonst  in  dieser  Maaß=  und  Gewichtsordnung  aufgestellten
Meß#werkzeuge  vorzuschreiben,  sowie  über  die  Zulassung  anderweiter  Geräthschaften
  zur  Eichung  und  Stempelung  zu  entscheiden.  Der  Normal-Eichungskommission
  liegt  es  ob,  das  bei  der  Eichung  und  Stempelung
zu  beobachtende  Verfahren  und  die  Taxen  für  die  von  den  Eichungsstellen
  zu  erhebenden  Gebühren  (Art.  15.)  festzusetzen  und  überhaupt
alle  die  technische  Seite  des  Eichungswesens  betreffenden  Gegenstände
zu  regeln.  *i-’=Art.

  19.  Sämmtliche  Eichungsstellen  des  Bundesgebiets  haben
sich,  neben  dem  jeder  Stelle  eigenthümlichen  Zeichen,  eines  übereinstimmenden
  Stempelzeichens  zur  Beglaubigung  der  von  ihnen  geeichten  Gegenstände
  zu  bedienen.

Diese  Stempelzeichen  werden  von  der  Normal-Eichungskommission
bestimmt.

Art.  20.  Maaße,  Gewichte  und  Meßwerkzeuge,  welche  von  einer
Eichungsstelle  des  Bundesgebiets  geeicht  und  mit  dem  vorschriftsmäßigen
Stempelzeichen  beglaubigt  sind,  dürfen  im  ganzen  Umfange  des  Bundesgebiets
  im.  öffentlichen  Verkehr  angewendet  werden.

Art.  21.  Diese  Maaß=  und  Gewichtsordnung  tritt  mit  dem  1.  Jan.
1872  in  Kraft.  «

Die  Landesregierungen  haben  die  Verhältnißzahlen  für  die  Um-