Samstag, de den 16. Februar 1895. 60. Jahrgang. 35. 4.
pr. I. K. Leurfferts
Blätter für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: r und Pländung von Postsendungen, Insbesondere von
Postanweisun —R Anverle ölichkeit des Br. esgehelm mlsses (Fort-Er
ung). hellungen aus der Rechtsprechung des Kgl. Bayer.
Obersten Wsssß in München: Ciollrecht; sFiollproreh.
Arreslirung und Pfändung von p##ßendungen,
insbesondere von Postanweisungen. Unverletzlichkeit
des Briefgeheimnisses.
Von Ernst Rutz. kgl. Regierungsdirector bei der General-=direction
der kgl. Staatseisenbahnen, Fiscal der kgl. bayer.
Verkehrsanstalten.
(Fortsetzung.)
4) Insoweit nun Postanweisungen zum Gegenstand
einer Pfändung gemacht werden sollen, wird es
erforderlich, die aus dem Postanweisungsvertrage fließenden
Rechte der Post einer= und des Absenders, wie Empfängers
andererseits näher ins Auge zu fassen. Zur Beantwortung
der sich hier zur Discussion stellenden Fragen
bedarf es zunächst und jedenfalls soweit die Postordnung
ausreichende Normen bietet, keines Zurückgreifens auf die
bestrittene Frage, unter welchem civilrechtlichen Gesichtspunct
und insbesondere unter welche der verschiedenen
Vertragsformen die Postanweisung zu bringen ist. Wohl
aber müssen hier die für gegenwärtige Erörterung einschlägigen
Vorschriften der Deutschen, wir der Bayerischen
Postordnung — dieselben decken sich in allen wesentlichen
Puncten — in Kürze berührt werden. Von Belang sind
nachstehende Bestimmungen:.
Neue Folge. Band XL.