Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art.  308.

Wer  echtem  Metall-  oder  Papiergelde  durch  Veränderung  seines  An-  Zurlaug  n
sehens  cinen  höheren  Werth  beilegt  und  es  zu  diesem  Werthe  verausgabt,  echin  Ge
ist  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten  oder  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren
  zu  bestrafen.

Art.

ie  Anschaffung  oder  Frin  ven  Wonkzeugen  zum  Zwecke  des  —
gaszicke  uan  oder  der  Geldverfälschung  ist  alo  Versuch  dieser  Verbrechen
zu  beurtheilen,
Versuch  ist  beendigt,  wenn  Geld  mit  der  Absicht  der  Ausgabe
a64%%  oder  verfälscht  worden  ist.

rt.  310.
Mit  den  in  Art.  307  und  308  angedrohten  Strasen  ist  auch  derje=  Tbellnodme  an
nige  zu  belegen,  welcher,  wenn  er  gleich  an  der  Nachmachung  oder  Ver-  Lne,

fälschung  des  Geldes  nicht  Theil  genommen  hat,  doch  im  Einverständnisse
mit  dem  Falschmünzer  oder  Verfälscher  das  falsche  oder  verfälschte  Geld
auegegeben  hat.

at  aber  Jemand  ohne  Einverständniß  mit  dem  Falschmünzer  oder
Verfälscher  falsches  oder  verfälschtes  Geld  in  gewinnsüchtiger  Absicht  an
sich  gebracht  und  als  echtes  Geld,  beziehendlich  nach  dem  höheren  Werthe,
verausgabt,  so  trifft  ihn  die  Strafe  des  einfachen  Betrugo.

Art.  311.

Die  unbefugte  Nachbildung  gangbaren  Metall=  oder  Papiergeldes  in  Stahgegn.
einer  zu  betrüglichen  Täuschungen  geeigneten  Weise,  jedoch  ohne  die  Absicht  divn  von
der  Ausgabe  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder,  wenn  die  zu  Glerkennende
  Strafe  nicht  drei  Monate  Gefängniß  öbersteigt,  mit  Geldbuße
bis  zu  dreihundert  Thalern  bestraft.

Ill  dergleichen  Geld  von  dem  Verferliger  oder  unter  den  im  Art.  310
gedachten  Voraussetzungen  von  Anderen  auSögegeben  worden,  so  treten  die
Strafen  des  unter  erschwerenden  Umständen  verübten  Betrags  (Arc.  267
unter  2)  ein

rt.  312.

Wer  den  Werth  echter  Gold=  oder  Silbermünzen  durch  Beschneiden  den  P
oder  Abfeilen  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise  in  betrüglicher  Absscht  ver-  ee  Münn
ringert,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  zu  beslrafen.

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