Full text : Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

442  Schweden  und  Norwegen.

zeugt,  wie  ich  bin,  daß  keiner  unter  Ihnen  sich  den  Mühen  und  Aufopferungen
entziehen  wird,  welche  damit  unzertrennlich  sind,  wenn  nur  auf  diese  Weise
dem  Vaterland  eine  vermehrte  Sicherheit  bereitet  werden  kann..

16.  Juli.  (Schweden.)  Der  König  beruft  den  Reichstag  auf  den  11.  Sept.
zu  einer  außerordentlichen  Session  ausschließlich  behufs  Berathung  der
Militärfrage  ein.

12.  Sept.  (Schweden.)  Eröffnung  der  außerordentlichen  Session  des
Reichstags.  Thronrede  des  Königs.

Die  Vorlage  der  Regierung  bez.  der  Armeereform  beantragt
bez.  der  sog.  eingetheilten  oder  Indelta-Armee  in  Uebereinstimmung  mit  den
Erklärungen  der  Ersten  und  einer  erheblichen  Minorität  der  Zweiten  Kammer
für  die  zur  Truppenstellung  Verpflichteten  gewisse  Erleichterungen,  indem  namentlich
  die  ihnen  obliegenden  Ausgaben  auf  ein  gewisses  Maß  beschränkt
werden.  Demgemäß  soll  der  von  den  Grundbesitzern  den  Soldaten  zu  zahlende
Sold  höchstens  100  Rthlr.  schwed.  (37½  Thlr.  preuß.)  betragen  und  das
darüber  Erforderliche  vom  Staate  gewährt  werden,  welcher  letztere  auch  verpflichtet
  ist,  für  jeden  Soldaten  jährlich  10  Rthlr.  in  eine  Sparcasse  einzuschießen,
  die  demselben  nebst  Zinsen  beim  Austritt  aus  dem  Dienst  ausbezahlt
werden.  Die  Recrutirung  verbleibt  dem  Grundbesitzer,  doch  bezahlt  ihm  der
Staat,  wenn  er  einen  waffentüchtigen  Mann  gestellt  hat,  50  Rthr.;  kann  er
für  den  normalmäßigen  Sold  keine  Leute  beschaffen,  so  geht  die  Recrutirungspflicht
  auf  den  Staat  über.  Ferner  wird  bestimmt,  daß  kein  Recrut  angenommen
  werden  soll,  der  das  25.  Jahr  vollendet  hat,  und  daß  die  Dienstzeit
nicht  über  das  45.  Jahr  ausgedehnt  werden  darf.  Hat  der  Soldat  sieben
Jahre  gedient,  so  kann  er  seinen  Abschied  verlangen,  falls  er  für  sich  einen
anderen  Mann  stellt;  nach  fünfzehnjähriger  Dienstzeit  fällt  die  letztere  Bedingung
  weg  und  der  Betreffende  erhält  außerdem  die  vorzugsweise  Berechtigung
  zur  Anstellung  im  subalternen  Civildienst.  Während  eines  Krieges  hört
die  Recrutirungspflicht  der  Grundbesitzer  auf  und  tritt  erst  drei  Monate  nach
dem  Friedensschluß  wieder  in  Kraft.  Lücken,  welche  während  des  Krieges  in
der  eingetheilten  Armee  entstehen,  werden  aus  der  wehrpflichtigen  Mannschaft  ersetzt.

15.  „  (Schweden.)  Die  Wahl  der  Ausschüsse  für  die  Prüfung  der
neuen  Armeevorlage  fällt  in  der  I.  Kammer  für,  in  der  II.  Kammer
gegen  die  Regierung  aus.

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f.  Oct.  (Schweden.)  I.  Kammer:  nimmt  die  Armeevorlage  im  wesentlichen
  an,  die  II.  Kammer  erklärt  sich  dagegen  neuerdings  mit  109
gegen  78  Stimmen  gegen  jede  Beibehaltung  des  „veralteten“  Indeltasystems.


3.  „  (Schweden.)  Das  Ministerium  fordert  in  Folge  der  Beschlüsse
des  Reichstags  vom  Könige  seine  Entlassung.

7.  „  (Schweden.)  Schluß  des  Reichstags.  Der  König  bedauert  in
seiner  Thronrede  lebhaft  das  Scheitern  der  Militärvorlage  seiner  Regierung.


5.  Dec.  (Schweden.)  Der  Kriegsminister  Abelin  erhält  seine  Entlassung
und  wird  durch  den  Oberst  Weydenhjern  ersetzt.