16
seits ratificirte Vereinbarung vom 24. Mai 1864 über Bereinigung von Landesgrenzdifferenzen
und Streitigkeiten, hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Gegeben zu Stuttgart den 30. Januar 1866.
Karl.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der Minister des Innein:
Geßler.
I. Mebereinkunft
zu Bereinigung der Landesgrenze zwischen Württemberg und Bayern.
Die zum Abschlusse eines Vertrages über Bereinigung der Landesgrenze zwischen
Württemberg und Bayern ernannten beiderseitigen Bevollmächtigten sind, vorbehältlich
der höchsten Genehmigung ihrer Regierungen und auf den Grund der gepflogenen Commissions-Verhandlungen
über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Artikel 1.
Auf der bayerischen Gemeindemarkung Weißensberg, Königl. Bezirksamts Lindau,
und der württembergischen Markung Neuravensburg, Königl. Oberamts Wangen, bei dem
Grenzpfahl 90—91 durchschneidet die Landesgrenze zwischen Bayern und Württemberg
die Straße von Wangen nach Lindau, läuft dann zurück über die Straße zu Pfahl 91,
durchschneidet das Backhaus des Joseph Kegel von Kocherhof und läuft auf den Pfahl
Nro. 93 abermals über die erwähnte Straße.
Zur Beseitigung dieser Mißstände wird festgesetzt:
1. Die Landesgrenze wird der Straßenböschung entlang, dann dem Güterweg in