Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Auf der Rechnungsseite der Frachtbriefe ist je ein besonderer Raum für 
die Berechnung der Nebengebühren und Auslagen sowie für die Empfangs, 
bescheinigung & 58) 3 a) vorgesehen. 
Die für die schrägen Streifen jeweils festgesetzte Farbe teilt das Reichs. 
Eisenbahnamt den Eisenbahnverwaltungen mit. 
Die Anderung tritt am 15. August 1918 in Kraft. 
Berlin, den 31. Juli 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer 
  
(Nr. 6419) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Fünfundzwanzigpfennigstüch 
aus Nickel. Vom 1. August 1918. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 14 Nr. 1 des Münzgesetzes vom 
1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) und des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Augsst 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
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Die Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel sind einzuziehen. Sie gelten 
vom 1. Oktober 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von 
diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen 
niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
X 
Bis zum 1. Januar 1919 werden Fünfundzwanzigpfennigstücke aus Nickel 
bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung 
genommen als auch gegen Reichsbanknoten, Reichskassenscheine oder Darlehns- 
kassenscheine und bei Beträgen unter einer Mark gegen Bargeld umgetauscht. 
83 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Unmtausch 2) findet auf 
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver- 
ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 1. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Jahn 
 
	        
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