— 1275 —
Im Artikel 17 werden die Worte gestrichen:
„welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt“.
u Im Artikel 53 Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt:
Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der
Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung
des Reichskanzlers.
Im Artikel 64 Abs. 2 werden im ersten Satze hinter dem Worte
„Kaiser“ die Worte eingeschaltet:
„unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers“".
mIm Artikel 66 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der
Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter
Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents. Die Kriegs-
minister sind dem. Bundesrat und dem Reichstag für die Ver-
waltung ihres Kontingents verantwortlich.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Oktober 1918.
Siegel) Wilhelm
Max Prinz von Baden
—
1—
Su
(Nr. 6505) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Verfassung Elsaß--Cothringens vo#m
31. Mai 1911. Vom 28. Oktober 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Köndg
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
*1
Im Artikel II des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom
31. Mai 1911 (eichs-Gesetzbl. S. 225) erhält & 10 Abs. 2 folgenden Zusatz:
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn ein Mitglied der
Zweiten Kammer zum Staatssekretär oder Unterstaatssekretär im
Ministerium für Elsaß-Lothringen ernannt wird.