Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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c)  die  zur  Ergänzung  der  tarifmäßigen  Abgabe  eingezahlte  Summe,  über  welche
quittirt  wird,
ersichtlich  zu  machen.

Dem  Steuerpflichtigen  ist  eine  Frist  für  die  Vorlegung  der  Interimsscheine  behufs
Vernichtung  der  Stempelzeichen  auf  denselben  zu  bestimmen.  Für  die  Erfüllung  dieser
Verpflichtung  ist  in  der  Regel  Sicherheit  zu  bestellen.  —  Die  Vernichtung  erfolgt  durch
Ausschneiden  oder  Durchlochen  der  Stempelzeichen,  mit  Genehmigung  der  Directiv—
behörde  auch  in  anderer  sichernder  Art.  Die  Vernichtung  ist  auf  der  Anmeldung  zu
bescheinigen.

Die  Quittung  über  die  seiner  Zeit  für  die  Interimsscheine  gezahlten  Abgaben—
beträge  bleibt  als  Belag  bei  der  Steuerstelle.

Zu  82  und  zur  Tarifnummer  1,  Befreiung.

4.  Wird  beansprucht,  daß  für  inländische  Actien,  auf  welche  vor  dem  1.  October
1881  Einzahlungen  stattgefunden  haben,  die  Reichs-Stempelabgabe  nur  für  die  von
dem  genannten  Tage  ab  geleisteten  Einzahlungen  erhoben  werde,  so  ist  in  der  Anmeldung
  der  Actien  zur  Versteuerung  (Nummer  La)  außer  dem  Nennwerthe  der  einzelnen
  Stücke  auch  der  Betrag  und  die  Zeit  der  auf  dieselben  geleisteten  Einzahlungen
anzugeben  und  sind  zugleich  die  Beweise  für  diese  Angaben  beizubringen.  Der  Beweis
ist  namentlich  auch  darauf  zu  richten,  daß  die  Einzahlungen  auf  alle  nunmehr  zur
Ausgabe  gelangenden  Actien  geleistet  wurden  und  nicht  etwa  ein  Theil  derselben  noch
unbegeben  in  den  Händen  des  Emittenten  war.

Die  Directivbehörde  bestimmt  über  die  Höhe  der  zu  versteuernden  Einzahlungen
und  der  Abgabe.

Wegen  der  Quittung  über  die  erhobene  Abgabe,  der  Abstempelung  und  der  Rückgabe
  der  abgestempelten  Actien  finden  die  Bestimmungen  unter  Nummer  2b  bis  24
sinngemäße  Anwendung.  In  der  Quittung  über  den  gezahlten  Abgabenbetrag  ist  außer
dem  Nennwerthe  der  Actien  auch  der  Betrag  der,  der  Abgabe  nicht  unterworfenen
Einzahlungen  anzuführen.  Ist  die  Vollzahlung  des  Interimsscheins  vollständig  bereits
vor  dem  1.  October  1881  erfolgt  und  über  einen  Abgabenbetrag  nicht  zu  guittiren,  so
ist  das  zurückzugebende  Exemplar  der  Anmeldung  mit  entsprechender  Bescheinigung  zu
versehen.

Auf  ausländische  Actien  und  auf  inländische  Renten=  und  Schuldverschreibungen

findet  die  Befreiung  der  vor  dem  1.  October  1881  geleisteten  Einzahlungen  keine
Anwendung.