Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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d) das gerichtliche Kassen-, Rechnungs= und Kostenwesen, einschließlich der wich- 
tigsten Grundsätze des Stempel= und Steuerrechts; 
Tc) die auf die Tätigkeit des Gerichtsschreibers und des Gerichtsvollziehers bezüg- 
lichen Vorschriften; 
) die in Angelegenheiten des Familien= und Erbrechts sowie bei Führung des 
Grundbuchs und der öffentlichen Register (Handels-, Genossenschafts-, Muster- 
Register usw.) in Betracht kommenden allgemeinen Grundsätze, soweit ihre 
Kenntnis ohne juristische Vorbildung durch Beschäftigung bei Justizbehörden 
erworben werden kann. 
(2) In der mündlichen Prüfung soll der zu Prüfende hauptsächlich seine Kennt- 
nisse auf den bezeichneten Gebieten, in der schriftlichen Prüfung aber vornehmlich 
darlegen, daß er seine Gedanken geordnet, allgemein verständlich und unter richtigem 
Gebrauche der deutschen Sprache auszudrücken vermöge, daß er auch im Anfertigen 
der den Expeditionsbeamten obliegenden schriftlichen Arbeiten (Protokolle in Sachen 
der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, umfänglichere Kostenfestsetzungen, 
Anfertigung von Teilungsplänen in Zwangsversteigerungssachen und von Aus- 
einandersetzungsplänen in Nachlaßsachen) die erforderliche Übung erlangt habe. 
8 13. (1) Erachtet die Prüfungskommission die schriftlichen Arbeiten für un- 
genügend, so wird der Bewerber ohne mündliche Prüfung zurückgewiesen. 
(2) Sind die Arbeiten genügend, so findet die mündliche Prüfung statt. Zu 
einem Prüfungstermine können nach dem Ermessen der Prüfungskommission mehrere 
vorgeladen werden. 
§ 14. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, ob die Prüfung für 
bestanden anzusehen sei oder nicht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. 
§ 15. Wer die Beförderungsprüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Ablauf 
eines Jahres zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. Zulassung zu einer 
dritten Prüfung findet nicht statt. 
IV. 
Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
§ 16. Das Justizministerium kann ausnahmsweise Befreiung von den vor- 
stehenden Bestimmungen eintreten lassen. Insbesondere bleibt vorbehalten, in ganz 
besonderen Ausnahmefällen Expedienten auch ohne Beförderungsprüfung nach 
mindestens zwölfjähriger Dienstzeit zu Aktuaren oder Bureauassistenten zu befördern. 
1913. 73
	        
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