thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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ist,  daß  2  Procent  von  allen  betreffenden  Jahresgehalten,  die  an  dem  genannten  Tage
eingewiesen  sind,  ohne  Ruͤcksicht  auf  die  Zeit,  zu  welcher  der  Gehalt  verwilligt  worden,
  erhoben  werden.

Da  Behufs  einer  gleichmaͤßigen  Behandlung  der  Lehrer  und  Diener  von  den
vorerwaͤhnten  Kategorien  demnaͤchst  naͤhere  Weisung  zu  erwarten  ist;  so  werden  vorlaͤufig
  die  K.  Cameralaͤmter  angewiesen,  Namens  der  —  der  Obereinnehmerei  der
Staatshauptkasse  uͤbertragenen  Verwaltung  der  Pensionsanstalten,  auf  den  31.  December
  d.  J.  der  Erhebung  der  fraglichen  Jahresbeitraͤge  sich  zu  unterziehen,  zu  welchem
Ende  sie  uͤber  diejenigen  Lehrer  und  Diener,  auf  welche  das  Gesetz  vom  6.  Juli  1842
Anwendung  findet,  sowie  uͤber  den  Gesamtbetrag  ihrer  Besoldungen  und  uͤber  die
Cassen,  welchen  deren  Bezahlung  obliegt,  von  dem  K.  Studienrath  alsbald  Mittheilung
  erhalten  werden.

Die  Cameralaͤmter  haben  auf  diese  Grundlage  (unter  Vorbehalt  naͤherer  Revision
  und  Feststellung  der  Besoldungen,  sowie  des  fuͤr  das  laufende  Etatsjahr  vom
15.  Juli  1842  bis  zum  30.  Juni  1815  auf  350  Tage  zu  berechnenden  Betrags),  vorläufig
  zwei  Procent  der  Jahresbesoldung  als  Pensionsbeitrag,  und  zwar  entweder
mittelst  Abzugs  an  der  von  dem  Cameralamt  selbst  zu  bezahlenden  Besoldung,  oder,
insoweit  ein  Cameralamt  nicht  selbst  Besoldungsreicher  ist,  mittelst  Erhebung  von
derjenigen  Casse,  aus  welcher  ein  Diener  die  Hauptbesoldung  bezieht,  für  Rechnung
der  von  dieser  auf  den  51.  December  zu  leistenden  Quartalbesoldung,  zum  Einzug
zu  bringen.

Die  erhobenen  Beträge  sind  durch  die  Cameralämter  unter  dem  Titel  „Fremde
Gelder  für  den  Lehrer-Pensionsfonds“  in  Einnahme  zu  stellen,  und  auf  diese  Weise
bis  zu  weiterer  Verfügung  in  den  monatlichen  Cassenberichten  aufzuführen.

Stuttgart  den  9.  December  1352.  Schlayer.  Herdegen.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Eivil-Senate  des  Gerichtshofs  zu  Tuͤ-bingen
  in  Erledigung  gekommene  Rathsstelle  haben  sich  innerhalb  vierzehen  Tagen
bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.  "

2)  Die  Bewerber  um  die  bei  dem  Criminal-Senate  des  Gerichtshofs  zu