Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

VIII.  Von  den  Landständen.  77

dem  Finanzgesetzentwurfe  zur  Begründung  der  Steuer—
forderung  beigegebene  Anlage  erscheint.  Diese  Rechtstatsache
  kommt  auch  in  der  Fassung  des  jeweiligen
Finanzgesetzes  folgerichtig  zum  Ausdruck.!  Während  alle
übrigen  Landesgesetze  mit  den  Worten  beginnen  „Ernst
Ludwig  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Hessen
und  bei  Rhein  rc.  ꝛc.  Wir  haben  mit  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände  verordnet  und  verordnen,  wie
folgt:",  lauten  die  Eingangsworte  des  Finanzgesetzes
regelmäßig  folgendermaßen:  „..  Nachdem  Wir  mit
Unseren  getreuen  Ständen  über  die  Art  und  Weise
übereingekommen  sind,  wie  die  zur  Bestreitung  der
Staatsausgaben  im  Etatsjahre  .  nötigen  Summen
aufgebracht  werden  sollen,  haben  Wir  verordnet  und
verordnen,  wie  folgt“:  Aus  diesen  Worten  geht  deutlich
hervor,  daß  die  durch  die  landesherrliche  Sanktion  zum
Gesetze  erhobene  Vereinbarung  mit  der  Volksvertretung
sich,  streng  genommen,  nur  auf  die  Art  und  Weise
bezieht,  wie  die  zur  Bestreitung  der  Staatsausgaben
erforderlichen  Einnahmen  aufgebracht  werden  sollen,
über  welche  das  Finanzgesetz  regelmäßig  nähere  Bestimmungen
  trifft.  Allerdings  geschieht  auch  der  Ausgaben
  in  dem  Finanzgesetz  spezielle  Erwähnung;  jedoch
heißt  es  hier  bemerkenswerterweise  nicht  etwa,  daß
Ausgaben  in  der  und  der  Höhe  bewilligt  seien,  sondern
es  ist  nur  davon  die  Rede,  daß  sämtliche  Staatsausgaben
  auf  die  verschiedenen  Verwaltungszweige  so  verwendet
  werden  sollen,  „wie  die  „Bedürfnisse'  derselben
von  Unseren  getreuen  Ständen  bewilligt  worden  und

1  Auf  einen  analogen  Vorgang  in  der  früheren  Praxis  des
badischen  Budgetrechts  machte  zum  ersten  Male  Rosin,  Bad.
Staatsrecht  um  die  Geburtszeit  Großherzog  Friedrichs,  Freiburg
1896;  S.71—90,  insbes.  S.  88  aufmerksam.