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bezeichneten Kommunalverband übertragen werden (Enteignung) Der Antrag
wird von der Reichsgetreidestelle oder von dem Kommunalverbande, für den
beschlagnahmt ist, gestellt.
§ 44
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung
festzustellen, welche Vorräte sie nach den §§ 8, 9, 10 für die Zeit bis zum 15. Sep-
tember 1919 zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung und zur Be-
stellung verbrauchen dürfen.
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem
Betriebe gewachsene Saatgut festzustellen, soweit sie nach den gemäß § 9 erlassenen
Bestimmungen allgemein zur Veräußerung von Saatgut berechtigt sind.
Diese Vorräte sowie die Vorräte nach § 24 Abs. 3 sind auszusondern und
von der Enteignung auszunchmen; sie werden mit der Aussonderung von der
Beschlagnahme nicht frei.
Die Enteignung kann auch für die gesamten Vorräte des Unternehmers
ausgesprochen werden. In diesem Falle ist der Erwerber verpflichtet, nachträglich
die Aussonderung gemäß Abs. 3 vorzunehmen und die ausgesonderten Mengen,
vorbehaltlich der Vorschrift im § 71 Abs. 2, dem Unternehmer zurückzugeben.
Mit der Rückgabe fallen sie wieder unter die Beschlagnahme.
§ 45
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden;
im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer
zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
§ 46
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis
zu zahlen.
Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Übernahme-
preis unter Berücksichtigung des zur Jeit der Enteignung geltenden Höchstpreises
sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachver-
ständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle
des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten
Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist.