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§ 3
Streitigkeiten darüber, ob ein Vertrag unter die Vorschrift im § 1 Aos. 1
fällt, entscheidet endgültig der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow
(Nr. 6207) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Befugnisse der Reichs-
bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257). Vom
10. Januar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Im § 1 der Verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom
22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) werden hinter dem Worte "Erzeugnisse"
nach einem Komma die Worte: "Nähgarne, einschließlich der seidenen, Strick-
und Stopfgarne und deren Ersatzstoffe" eingefügt.
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.